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Planerische Anforderungen an die Nutzung von Truppenübungsplätzen (»Bombodrom«)
Leitsätze:
1. Bei der »Verwaltungsentscheidung« des Bundesministeriums der Verteidigung, der zufolge ein Truppenübungsplatz gemäß einem bestimmten Betriebskonzept als Luft-Boden-Schießplatz genutzt wird, handelt es sich um einen der Anfechtung durch private Dritte unterliegenden Verwaltungsakt.
2. Vor Erlass der planerischen Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung über ein raum- und umweltrelevantes Großvorhaben wie die Nutzung eines Truppenübungsplatzes als Luft-Boden-Schießplatz bedarf es der Durchführung eines Verfahrens, das durch eine rechtzeitige und sachangemessene Beteiligung der von dem Vorhaben Betroffenen sowie der in ihren Aufgabenbereichen berührten Träger öffentlicher Belange die vollständige und zutreffende Ermittlung der abwägungserheblichen Belange sicherstellt und seinen Abschluss in einer Gesamtabwägung findet, die dem Grundsatz der Problembewältigung Rechnung trägt.
3. Dem sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, korrespondiert ein Abwägungsanspruch der betroffenen Privaten und Gemeinden, der sich jedenfalls dann auch auf die Durchführung einer planerischen Gesamtabwägung erstreckt, wenn eine solche Gesamtabwägung bislang vollständig unterblieben ist.
4. Im Rahmen der planerischen Entscheidung über die Zulassung der Nutzung eines Luft-Boden-Schießplatzes bedarf es im Hinblick auf die Besonderheiten des militärischen Tieffluglärms regelmäßig einer besonderen lärmmedizinischen Begutachtung.
Endgültiges "Aus fürs Bombodrom":
Auf dem Areal des Truppenübungsplatzes Wittstock in Nordbrandenburg, im Volksmund «Bombodrom» genannt, werden auch künftig keine militärischen Übungen mehr stattfinden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung gegen drei Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam zur militärischen Weiternutzung des Geländes zurückgewiesen. Das Gelände dürfe damit vorerst weiterhin nicht in der geplanten Weise militärisch genutzt werden, teilt das OVG in einer Presseerklärung mit (Urteile vom 27.03.2009, Az.: OVG 2 B 8.08; OVG 2 B 9.08; OVG 2 B 10.08). Das OVG hat in allen Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Allerdings sprach sich am 2. Juli 2009 der Bundestag gegen den geplanten Luft-Boden-Schießplatz aus. Die Abgeordneten folgten damit einem Antrag des Petitionaussschusses. Am 9. Juli 2009 gab der damalige Bundesverteidungsminister Jung bekannt, dass die Bundesregierung auf den Ausbau des Truppenübungsplatz Wittstock verzichtet und keine Revision gegen das Urteil des OVG einlegen wird. Mittlerweile hat das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg Rechtskraft erlangt, so dass das endgültige Aus für das sog. Bombodrom feststeht.
Hintergrund
Im Dezember 2000 hatte das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz entschieden, dass die - grundsätzlich zulässige - militärische Weiternutzung des Geländes eine nach Anhörung der betroffenen Gemeinden zu treffende Planungsentscheidung voraussetzt. Die daraufhin im Sommer 2003 ergangene Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung zur künftigen militärischen Nutzung sieht die Nutzung des Geländes unter anderem als Luft-Boden-Schießplatz für zirka 1.700 Einsätze pro Jahr vor. Das sogenannte «Bombodrom» liegt im Nordwesten des Landes Brandenburg im Landkreis Ostprignitz-Ruppin und wurde früher von den sowjetischen Streitkräften als Schieß- und Bombenabwurfplatz genutzt.
VG Potsdam hebt Verwaltungsentscheidung wegen Abwägungsfehlern auf
Auf die Klagen eines in der Nachbarschaft des Truppenübungsplatzes ansässigen Hotelbetriebes (OVG 2 B 8.08), eines Putenzuchtunternehmens (OVG 2 B 10.08) sowie der im Süden Mecklenburg-Vorpommerns gelegenen Gemeinde Lärz (OVG 2 B 9.08) hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Verwaltungsentscheidung mit Urteilen vom Juli 2007 wegen Abwägungsfehlern aufgehoben.
Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg:
Auch nach Auffassung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg liegt der Verwaltungsentscheidung nicht die erforderliche planerische Gesamtabwägung zugrunde. Eine solche hätte vorausgesetzt, dass sämtliche öffentlichen und privaten Belange - also auch die Belange der Kläger - in einem geeigneten Verfahren ermittelt und gegeneinander sowie untereinander abgewogen worden wären. Selbst wenn man die von der Beklagten vorgenommenen Einzelabwägungen einer Überprüfung zugrunde lege, leide die Verwaltungsentscheidung an Abwägungsfehlern. Insbesondere fehle es an einer ausreichenden Bearbeitung der Lärmproblematik.
Gerichtspräsident Jürgen Kipp bemängelte im Urteil, dass in dem Konzept der Bundeswehr Interessen von Anwohnern, Gemeinden und Firmen außer acht gelassen worden seien, meldet die Deutsche Presseagentur dpa. Zwar hätten die verteidigungspolitischen Interessen hohes Gewicht. Dies rechtfertige aber nicht das Ignorieren kleinerer, individueller Probleme, rügte Kipp. Gerade die Lärmauswirkungen durch Tornados, so auf einen Putenzucht-Betrieb, seien nicht untersucht worden.
Das Urteil sprach von einer «fehlerhaften Weichenstellung». Das Vorhaben des Ministeriums wäre auch mit Nachbesserungen nicht zu retten gewesen, so das OVG. «Ein Plan liegt nicht vor», machte Richter Kipp deutlich, zudem verwies er auf fehlende gesetzliche Grundlagen. Das Ministerium habe allein das Landbeschaffungsgesetz aus den 50er Jahren zugrunde gelegt. «Ich glaube nicht, dass das heute noch ein taugliches Instrument für ein Vorhaben dieser Größenordnung ist.»
Geschrieben am 24.02.2010 von Grawer und Partner
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