Gerichtliche Überprüfbarkeit der Festlegung von Flugrouten; Begriff des unzumutbaren Fluglärms nach § 29b Abs. 2 LuftVG
Vorschriften: §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 2, 29 Abs. 1, 29b Abs. 2 LuftVG; §§ 6, 27a Abs. 2, 36 LuftVO
1. Bei der Festlegung von Flugrouten auf der Grundlage des § 29a Abs. 2 LuftVO hat das Luftfahrt-Bundesamt eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die gerichtlich überprüfbar, aber nicht an den zum Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen zu messen ist.
2. Der Prüfungsmaßstab ist unterschiedlich, je nachdem, ob durch die Flugroutenbestimmung Fluglärm hervorgerufen wird, der oberhalb oder unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegt.
3. Der Begriff des unzumutbaren Lärms im § 29b Abs. 2 LuftVG deckt sich mit dem immissionsschutzrechtlichen Begriff der erheblichen Lärmbelästigung.
4. Für eine Flugroute, die mit unzumutbarem Fluglärm verbunden ist, darf sich das Luftfahrt-Bundesamt nur entscheiden, wenn überwiegende Gründe zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs dies gebieten.
5. Eine Flugroute, durch die Lärmbelästigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle hervorgerufen werden, ist zulässig, wenn sich für sie sachlich einleuchtende Gründe anführen lassen.
6. Die Lärmschutzvorschriften, denen das Luftfahrt-Bundesamt bei seiner Abwägungsentscheidung Rechnung zu tragen hat, sind - jedenfalls auch - dazu bestimmt, Drittschutzinteressen zu dienen.
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverordnungen gebilligt, durch die festgelegt wird, dass Flugzeuge, die vom Frankfurter Flughafen in nördlicher Richtung abfliegen, eine Flugroute benutzen müssen, die über den Hochtaunus führt.
Das Flugroutensystem im Raum Frankfurt sei u.a. deshalb neu geordnet worden, um die durch Fluglärm stark beeinträchtigten Gemeinden im westlichen Umland des Flughafens zu entlasten. Im Rahmen der Neuregelung habe das Luftfahrt-Bundesamt nach den erstinstanzlichen Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Vorsorge dafür geschaffen, dass der Bereich des Hochtaunus nur von Flugzeugen überflogen werde, die eine Mindestflughöhe von 4400 Fuß über NN erreicht haben. Hierdurch werde sichergestellt, dass keine unzumutbaren Fluglärmbelästigungen hervorgerufen werden. Dies werde durch Lärmgutachten bestätigt, die Mittelungspegel von maximal 50 dB(A) am Tag und 43 dB(A) in der Nacht ergeben hätten. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass zu der Annahme, dass das Luftfahrt-Bundesamt bei der von ihm vorgenommenen Alternativenprüfung Varianten der Flugroutenführung nur deshalb übersehen haben könnte, weil es die Geländeverhältnisse in den betroffenen Hochtaunusgemeinden nicht zum Gegenstand genauerer Ermittlungen gemacht hat.
Geschrieben am 16.06.2008 von Grawer und Partner
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