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Ausbau des Flughafens Frankfurt Main – Musterklagen gegen den Bau der Landebahn überwiegend abgewiesen – Neue Entscheidung über Nachtflüge erforderlich
In dieser Entscheidung befasst sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Musterklagen gegen den Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main.
Gemäß Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18.12.2007 soll eine neue Landebahn nordwestlich des Flughafens erreichtet, ein drittes Terminal gebaut und das Fracht- und Wartungszentrum im Süden des Flughafens erweitert werden.
Während die meisten Musterkläger eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sowie hilfsweise Beschränkungen des Flugbetriebs und weitergehende Schutzmaßnahmen begehrten, war die Klage der Lufthansa AG und der Lufthansa Cargo AG im Wesentlichen auf eine Erweiterung des Nachtflugbetriebs gerichtet.
Letztere sowie zwei weitere Musterklagen hat der Hessische Verwaltungsgerichthof (VGH) insgesamt abgewiesen, die restlichen acht Musterverfahren jedoch, in denen Lärmschutzfragen in Vordergrund standen, hat das Gericht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Diese Klagen hatten insoweit Erfolg, als sie sich gegen einzelne Nachtflugregelungen richteten, im Übrigen wurden auch sie abgewiesen.
Zur Begründung der Entscheidung führt das Gericht aus, dass die für jede Planung erforderliche Planrechtfertigung gegeben sei, dem Plan für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main also keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstünden.
Die vom Ministerium als Planfeststellungsbehörde ermittelten öffentlichen Interessen wie die prognostizierte hohe Luftverkehrsnachfrage, die Sicherung und Stärkung des Luftverkehrsstandortes Frankfurt als Drehkreuz des internationalen Flugverkehrs sowie die wirtschaftlichen Effekte, die der Ausbau auslösen werde, seien vom entsprechenden Ministerium abwägungsfehlerfrei als vorrangig gegenüber denjenigen Interessen der betroffenen Nachbarschaft angesehen worden. Da diese grundsätzliche Entscheidung des Ministeriums zugunsten des Flughafenausbaus dem Kernbereich der planerischen Gestaltungsfreiheit zuzurechen ist, sei es dem Gericht verwehrt, diese Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde durch eine eigene zu ersetzen.
Die behördliche Abwägung beruhe auch nicht auf fehlerhaften Ermittlungen, vielmehr habe die Planfeststellungsbehörde die von Flughafen insgesamt ausgehenden Immissionen sowie sonstigen Risiken und Nachteile in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt und bewertet.
Rechtlich beanstandet hat der Hessische Gerichtshof allerdings Teile der Nachtflugregelungen des Planfeststellungsbeschlusses, der durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen in einer Nacht erlaube, von denen 17 auf die Zeit von 23.00 bis 05.00 Uhr, die sog. Mediationsnacht, entfallen dürfen. Diese Regelung sei nicht mit dem Schutz der Bevölkerung vor nächtlichen Fluglärm zu vereinbaren. Zur Begründung führte der Gerichtshof aus, dass der Landesentwicklungsplan 2007 in Hinblick auf den durch das Luftverkehrsgesetz gebotenen Schutz der Nachtruhe ergänzt und verstärkt wurde. In der Begründung des Plans werde dem Verbot von Flügen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr ein so erhebliches Gewicht beigemessen, dass daraus eine Abwägungsdirektive folge, welche der Planfeststellungsbehörde kaum einen Spielraum für die Zulassung von Flügen in diesem Zeitraum lasse. Der Senat verkannte die erheblichen wirtschaftlichen Interessen nicht, stellte ihnen jedoch eine außerordentliche Lärmbelästigung für eine Vielzahl von Menschen gegenüber.
Auch die Regelung für die Nachtrandstunden ( von 22.00 bis 23.00 und von 5.00 bis 6.00 Uhr) beanstandete der Gerichtshof insofern, als sich die Zahl der zulässigen Flüge auf eine Jahresdurchschnittszahl bezieht. So sei es nämlich möglich, Flüge von der Winterflugplanperiode in die Hauptreisezeit zu legen, was zu einer nachteiligen Bündelung von Flügen in einzelnen Nächten führen könne.
Die beanstandeten Nachtflugregelungen führten jedoch nicht zu einer Aufhebung des gesamten Ausbauplans, weil die Mängel im Wege einer Planergänzung ausgeräumt werden könnten. Daher verpflichtete der Gerichtshof das Land Hessen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die entsprechenden Regelungen neu zu entscheiden.
Im Übrigen bestünden gegen die Rechtmäßigkeit des Plans keine Bedenken:
Die sonstigen Lärmschutzbelange seien ordnungsgemäß ermittelt und nach Maßgabe des neuen Fluglärmschutzgesetzes berücksichtigt worden. Soweit es bei der zu erwartenden Schadstoffbelastung zu Grenzwertüberschreitungen komme, müsse dem mit Maßnahmen der allgemeinen Luftreinhalteplanung begegnet werden. Auch stehen weder das Risiko eines Flugzeugabsturzes noch eines Störfalles dem Vorhaben entgegen, sondern diese hielten sich im Rahmen allgemeiner gesellschaftlicher Akzeptanz. Auch sei dem Risiko des sog. Vogelschlags ausreichend Rechnung getragen, indem die Planfeststellungsbehörde ein angemessenes und geeignetes Überwachungs- und Vorwarnsystem angeordnet habe.
Schließlich würde der Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen naturrechtliche Vorschriften verstoßen: Zwar komme es durch die Inanspruchnahme von Flächen zu einer erheblichen Beeinträchtigung einiger geschützten FFH-Gebiete, doch sei von der Planfeststellungsbehörde eine weitergehende Beeinträchtigung durch den Eintrag von Schadstoffen oder die Störung der Vogelwelt durch Fluglärm zu Recht ausgeschlossen worden bzw. durch eine rechtmäßige Ausnahmeregelung begegnet worden.
Geschrieben am 29.09.2009 von Grawer und Partner
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