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Antragsbefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins bei einem Normenkontrollantrag gegen die Teilaufhebung einer LandschaftsschutzgebietsVO
Vorschriften: §§ 22 Abs.1, 60 Abs.1 u. 2 BNatSchG, §§ 26 Abs.1, 60 Abs.1, 60a Abs.1, 60c Abs.1 NdsNatG, § 47 VwGO
Einem nach § 60 Abs. 1 NdsNatG anerkanntem Verein steht in Bezug auf die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung keine über die Beteiligungsrechte nach § 60 Abs. 2 S.1 BNatSchG und § 60 a Nr.1 NNatG hinausgehenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Niedersächsische Naturschutzgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften räumen ihm derartige Rechte ein.
Auch eröffnen weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Niedersächsische Naturschutzgesetz einem anerkannten Verein die Möglichkeit, einen Normenkontrollantrag zu stellen, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen. Denn das Bundesnaturschutzgesetz gibt anerkannten Vereinen keine Handhabe, eine Besietigung oder Einschraänkung des Gebietsschutzes zu verhindern.
Nichts anderes ergibt sich unter der Beachtung von Art. 19 Abs, 4 GG.
Geschrieben am 16.09.2009 von Grawert Partnerschaftsgesellschaft
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