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29.11.05 Regelmäßig keine Ansprüche wegen Verlust einer günstigen
Vorschriften: § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
Bei Schließung eines Bahnübergangs, die einen Straßenanlieger dazu zwingt, einen Ersatzweg zu benutzen, verbleibt die Wegeunterhaltung in der Zuständigkeit des Trägers der Straßenbaulast. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verlangt dann nicht, dass die Pflicht zur Wegeunterhaltung dem Vorhabenträger auferlegt wird.
Mit dieser Entscheidung macht das BVerwG deutlich, dass selbst erhebliche Zufahrtserschwernisse durch den Wegfall eines Bahnübergangs durch die betroffenen Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden müssen. Für den entschiedenen Fall ging das Gericht davon aus, dass ein Anwohner im Außenbereich es entschädigungslos hinnehmen müsse, wenn durch die Schließung eines Bahnübergangs seine Fahrtzeit in den Ort erheblich, nämlich um ca. 15 bis 20 Minuten, verlängert wird. Das Urteil betrifft zwar ausdrücklich einen Anwohner im Außenbereich. Allerdings zeigt die Entscheidung deutlich, dass das Gericht in der Tendenz nur in besonderen Ausnahmefällen überhaupt bereit ist, beim Wegfall eines Bahnübergangs über eine Entschädigung nachzudenken. Im Regelfal
Geschrieben am 16.06.2008 von Kanzlei Grawert und Partner
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