24.11.05 Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auch bei nachträglicher Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes

(BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005, 4 B 72/05)

Vorschriften: § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB

Es kommt weder für das Eingreifen der Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll.

Der für die Praxis wesentliche Kern der Entscheidung liegt darin, dass das BVerwG nochmals hervorgehoben hat, dass bei einer Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden muss. Dies gilt, auch das ist hervorzuheben, nicht nur für das Baurecht, sondern auch für das Fachplanungsrecht. Dementsprechend dürfen die von der Anlage in ihrem bisherigen Zustand ausgehenden Lärm- und sonstigen Umwelteinwirkungen nicht mit der Folge als vorgegeben ausgeklammert werden, dass die Abwägung allein auf die voraussichtliche Zunahme der Umwelteinwirkungen beschränkt bleibt. Vielmehr sind die Gesamtauswirkungen des Vorhabens bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Konkret heißt dies, dass ein Einzelhandelsbetrieb, der ursprünglich außerhalb eines Kern- oder Sondergebietes zulässig war, nicht in Form einer „Salamitaktik“ über das außerhalb der vorgenannten Gebiete zulässige Maß hinaus vergrößert wird. Derartigem Ansinnen hat die Entscheidung des BVerwG einen klaren Riegel vorgeschoben.


Geschrieben am 16.06.2008 von Grawer und Partner
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