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24.06.04 Baustopp für den BBI (Schönefeld)
Vorschriften: § 10 Abs. 6 S. 1 LuftVG, § 14 Abs. 1 WHG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 VwGO, § 5 Abs. 1 VerkPBG)
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 13. August 2004 wird angeordnet. Von der aufschiebenden Wirkung ausgenommen sind die von den Beigeladenen beabsichtigten Maßnahmen, die in der dieser Eilentscheidung als Beschlussbestandteil beigefügten „Textlichen Fassung zum Rahmenterminplan Abwicklung der Baumaßnahmen“ (Stand 26. November 2004) auf den Seiten 1 bis 3 unter folgenden Überschriften beschrieben sind: „Vorabmaßnahmen“, „Beräumung und Baufeldfreimachung“ und „Vorflut und Grundwasserhaltung“.
2. Die Klage gegen einen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss hat nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung, auch wenn sie sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis richtet, die nach § 14 Abs. 1 WHG im Rahmen der Planfeststellung einen eigenständigen Entscheidungsbestandteil darstellt.
3. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit seinem Beschluss den Eilanträgen mehrerer Anwohner weitgehend stattgegeben, die sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld gewandt haben. Damit dürfen die Träger des Vorhabens (Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH, DB Netz AG, DB Station und Service AG) bis zur Entscheidung über die Klagen in der Hauptsache von dem Planfeststellungsbeschluss keinen Gebrauch machen, also – mit Ausnahme einiger vorbereitender Tätigkeiten – nicht mit Bau- oder sonstigen Maßnahmen beginnen. Über den Erfolg oder Misserfolg der Klagen in der Hauptsache sage diese Eilentscheidung jedoch nichts aus; der Senat bezeichnet vielmehr den endgültigen Verfahrensausgang ausdrücklich als offen. Maßgebender Grund für die Eilentscheidung sei es zu verhindern, dass schon jetzt vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten, obwohl der Planfeststellungsbeschluss noch nicht rechtskräftig sei.
Der Senat führt zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen aus: Im derzeitigen Verfahrensstadium lasse sich noch nicht beurteilen, welche Erfolgsaussichten die erhobenen Klagen haben. Erst im Verfahren der Hauptsache könne die Vielzahl der durch die Klagen aufgeworfenen, zum Teil schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen verlässlich geklärt werden. Die zu behandelnden Themen beträfen u. a. folgende Fragen: Bedarf für einen "Single-Airport" der geplanten Größenordnung, Wahl des Standorts Schönefeld im Vergleich zu in Betracht kommenden Alternativstandorten, Vorgaben des Raumordnungsrechts, Lärmbelastung und Lärmschutzmaßnahmen, Sicherheitsprobleme, Wasserschutz, Bodenschutz und Naturschutz.
Für die Entscheidung über die Eilanträge komme es deshalb allein auf eine Bewertung und Abwägung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten an (sog. Folgenabwägung). Danach sei das Interesse der Antragsteller, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, höher einzuschätzen als das Interesse des Antragsgegners und der zum Verfahren beigeladenen Träger des Vorhabens, schon jetzt mit der Verwirklichung der Planung zu beginnen. Das Planvorhaben sei mit baulichen und sonstigen Eingriffen verbunden, die geeignet seien, das Gesicht des davon betroffenen Raumes weit über den vorhandenen Flughafen hinaus nachhaltig zu verändern. Solche, möglicherweise nur schwer rückgängig zu machenden Eingriffe – etwa der als erste Großbaumaßnahme für Januar 2006 vorgesehene Baubeginn für den unterirdischen Flughafenbahnhof – zuzulassen, erscheine dem Gericht nicht vertretbar, wenn noch kein rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Demgegenüber müsse das Interesse des Antragsgegners und der Träger des Vorhabens, ohne Zeitverzug das Vorhaben in Angriff zu nehmen, zurücktreten. Etwaige Verzögerungen würden sich voraussichtlich in Grenzen halten. Denn das Gericht sei bemüht, über die aus den knapp 4000 Klagen auszuwählenden "Musterklagen" im Verlauf des ersten Halbjahres 2006 zu entscheiden.
Den Interessen des Antragsgegners und der Träger des Vorhabens trage die Eilentscheidung insofern Rechnung, als die Vornahme bestimmter vorbereitender Tätigkeiten von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen ausgenommen wurde. Es handele sich um folgende Maßnahmen, die die Träger des Vorhabens nach einem von ihnen zu den Gerichtsakten eingereichten "Rahmenterminplan" im Lauf des Jahres 2005 in Angriff nehmen möchten: "Vorabmaßnahmen" (z. B. Untersuchungen und Maßnahmen zur Sanierung bestimmter Altlastenflächen, Baugrunduntersuchungen), "Beräumung und Baufeldfreimachung", "Vorflut und Grundwasserhaltung" (Ausbau der Vorflut, Maßnahmen der Bauwasserüberleitung, Grundwasserabsenkungen). Diese in dem Rahmenterminplan näher bezeichneten Maßnahmen zögen keine irreparablen Nachteile für die Rechtspositionen der Antragsteller nach sich und dürften von den Trägern des Vorhabens auf eigenes Risiko durchgeführt werden.
Geschrieben am 16.06.2008 von Grawer und Partner
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