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23.11.05 Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes
Vorschriften: § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO
„Einzelhandelsbetriebe sind großflächig i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche sind auch die Thekenbereichen, die von Kunden nicht betreten werden dürfen, der Kassenvorraum (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgung des Verpackungsmaterials) sowie ein Windfang einzubeziehen. Da der Typus des der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs häufig nicht mehr allein anhand der Großflächigkeit bestimmt werden kann, kommt dem Gesichtspunkt der Auswirkungen in § 11 Abs. 3 BauNVO erhöhte Bedeutung zu.“
So genannte großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Insbesondere sind sie in Wohngebieten nicht zulässig.
Nach der früheren Rechtsprechung betrug die für das Merkmal der Großflächigkeit maßgebliche Verkaufsfläche 700 m². Dieser Schwellenwert ist nunmehr auf 800 m² festgesetzt worden. Gleichzeitig stellte das BVerwG jedoch dar, dass die so genannten Vorräume und Thekenbereiche bei der Berechnung der Verkaufsfläche hinzuzusetzen sind.
Geschrieben am 16.06.2008 von Kanzlei Grawert und Partner
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