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22.09.05 Prüfungsumfang des Luftfahrt-Bundesamtes von Streckenalternativen bei unzumutbarem Fluglärm
Vorschriften: § 27 a Abs. 2 LuftVO
„Ist als wahrscheinlich oder gar als gewiss davon auszugehen, dass durch den Flugverkehr auf der festgelegten Route unzumutbarer Fluglärm i.S.d. § 29 b Abs. 2 LuftVG hervorgerufen wird, hat das Luftfahrt-Bundesamt umso eingehender zu prüfen, ob sich Streckenalternativen anbieten, die Abhilfe versprechen, je deutlicher die Zumutbarkeitsschwelle voraussichtlich überschritten wird. Dagegen sind die Anforderungen an die Untersuchungstiefe umso geringer, je ferner der Schluss auf unzumutbare Lärmbeeinträchtigung liegt.“
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) wird durch § 27 a Abs. 2 LuftVO ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Flugverfahren festzulegen. Hiervon umfasst ist die Ermächtigung, bei An- und Abflügen zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolle die Flugverfahren einschließlich der Fluchtwegen, Flughöhen und Meldepunkte zu bestimmen.
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass diese Rechtsverordnungen über die Festlegung von Flugrouten von Lärmbetroffenen im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO angegriffen werden können. Denn das Luftfahrt-Bundesamt hat bei seiner Entscheidung auch die Interessen einzelner Betroffener in der Abwägung zu berücksichtigen.
Gleichwohl muss festgestellt werden, dass mit dieser Rechtsprechung und der konkretisierenden Entscheidung vom 18.10.2005 nur deutlich wird, dass lärmbetroffene Bürger die Flugroutenentscheidungen des LBA grundsätzlich verwaltungsgerichtlich angreifen können. Begründet dürften solche Klagen nach der Rechtsprechung des BVerwG jedoch nur in Ausnahmefällen sein. Nach der derzeitigen Rechtsprechung reicht es nicht aus, dass mit einer Flugroutenausweisung möglicherweise unzumutbarer Lärm verbunden ist. Vielmehr kann selbst in solchen Fällen die Flugroutenbestimmung aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls, nämlich unter dem Gesichtspunkt der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs gerechtfertigt sein. Sollte die Änderung oder Neufestlegung einer Flugroute zu Lärmbelästigungen führen, die noch unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegen, wäre eine solche Festlegung bereits dann zulässig, wenn für sie sachlich einleuchtende Gründe bestehen würden..
Geschrieben am 16.06.2008 von Grawer und Partner
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