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20.04.05 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle zum Frachtdrehkreuz mit Nachtflugbetrieb
Vorschriften: § 80 Abs. 5 S. 1VwGO, § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG
1. Der Ausbau eines Verkehrsflughafens zu einem Frachtdrehkreuz und die Zulassung eines unbeschränkten Nachtflugbetriebs können mit einem bestehenden Bedarf nach Nachtflugbewegungen im Frachtflugverkehr gerechtfertigt werden. Ob sich die Planrechtfertigung mit dem Einwand in Frage stellen lässt, andere Flughäfen kämen vorrangig als Frachtdrehkreuz in Betracht, bleibt offen.
2. Ob die bestehende Nachfrage nach Nachtflugmöglichkeiten einem berechtigten Interesse der Frachtdienstleister und ihrer Kunden entspringt, liegt jenseits richterlicher Kontrolle.
Mit diesem Beschluss hat das Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle zurückgewiesen.
Der Senat weist darauf hin, dass eine Flughafenplanung bereits dann gerechtfertigt sei, wenn nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetz verfolgten Ziele ein Bedürfnis bestehe, die Maßnahme also objektiv erforderlich ist. Dies sei nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten sei. Gemessen an diesem Grundsatz lasse sich dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss eine Planrechtfertigung unter Berücksichtigung der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht absprechen, denn es bestehe ein Bedarf für den Ausbau des Flughafens Halle/Leipzig zu einem zentralen Knotenpunkt. Dass es ein solches Verkehrsbedürfnis gebe, zeige das seit langem bekannte Vorhaben der DHL, ein neues Luftdrehkreuz an diesem Standort zu errichten. Der Planfeststellungsbeschluss solle gerade die Voraussetzungen für die Ansiedelung dieses Unternehmens schaffen.
Die von der Planfeststellungsbehörde erwogene aber schließlich abgelehnte Festsetzung eines Nachtflugverbotes würde dem erklärten Planungsziel, Halle/Leipzig zu einem für den Fracht- und Expressverkehr geeigneten Luftverkehrsknotenpunkt auszubauen, diametral entgegen stehen, weil die entsprechenden Dienstleister existenziell auf durchgehende Betriebszeiten angewiesen seien. Da sich diese Abwägung innerhalb des planerischen Gestaltungsspielraumes halte, habe das Gericht sie hinzunehmen. Es liege nicht im Bereich der richterlichen Kontrolle, ob die Schaffung von Nachtflugmöglichkeiten einem berechtigten Anliegen der Frachtdienstleister entspringe oder ob die Verweisung auf andere Transportmöglichkeiten während der Nachtzeit sich im Rahmen des Zumutbaren bewegte.
Geschrieben am 16.06.2008 von Kanzlei Grawert und Partner
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