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19.05.05 Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ausbau des Flughafens Lübeck-Blankensee
Vorschriften: §§ 10 Abs. 6, 71 Abs. 2 S. 1 LuftVG
1. Ein abschließender Sachvortrag ist bei komplexer Problematik wie bei Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 6 LuftVG innerhalb der 1-Monats-Frist nur in seltenen Ausnahmefällen zu leisten. Eine Ergänzung und Vertiefung der Frist wahrend eingereichten Begründungselemente ist zulässig.
2. Die Planung des Vorhabens weist offenkundig gravierende Mängel sowohl hinsichtlich der ihr zugrunde liegenden Abwägungsentscheidung als auch in Bezug auf die Beachtung und Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben für Belange des Naturschutzes auf.
3. Es spricht vieles dafür, anerkannten Naturschutzverbänden bei Maßnahmen, die im Falle ihrer Realisierung offenkundig mit gravierenden Eingriffen in die Natur einhergehen müssen, jedenfalls ein Rügerecht hinsichtlich der den Belangen von Natur und Landschaft zugeordneten Elementen einer Planrechtfertigung zuzuerkennen.
Im Verfahren um den umstrittenen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Lübeck-Blankensee hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage eines Naturschutzverbandes angeordnet.
Der Senat stellt zunächst heraus, dass alle Begründungselemente, die in Frist wahrend eingereichten Schriftsätzen zur Antragsbegründung vorgebracht werden, durch nachträgliche Ausführungen ergänzt und konkretisiert werden könnten. Es sei also nicht erforderlich, innerhalb der Monatsfrist des § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG einen abschließenden Sachvortrag zu erbringen; das sei bei Großvorhaben mit entsprechend komplexer Problematik auch nur in seltenen Fällen zu leisten.
Die Planung des Flughafenvorhabens leide an einem grundlegenden Mangel, weil der Antragsgegner in seinem Ausgangssachverhalt für die Planung fälschlich von einem Ausbau von auf rechtlich gesicherter Grundlage vorhandener Anlagen des Flughafens Lübeck-Blankensee ausgehe. Wesentliche Teile und Anlagen verfügten nämlich nicht, wie von dem Antragsgegner angenommen, über eine kraft gesetzlicher Fiktion des § 71 Abs. 2 S. 1 LuftVG gesicherte Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift habe nicht den Charakter einer allgemeinen Heilungsklausel, die über rechtliche Versäumnisse der Vergangenheit hinweghelfen soll (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 26.02.2004, 4 B 95.03). Der Umstand, dass die planerischen, abwägungsrelevanten Überlegungen auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage gestützt wurden, belege eine offenkundige, ergebnisrelevante Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorganges insgesamt.
Geschrieben am 16.06.2008 von Kanzlei Grawert und Partner
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