18.10.05 Ermittlung des maßgeblichen Lärmpegels bei Straßenbauvorhaben

(Urteil des BVerwG vom 23.11.2005, 9 A 28/04)

Vorschriften: § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV, § 17 Abs. 4 FStrG

„Steht ein erheblicher baulicher Eingriff in einen Verkehrsweg in engem konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang mit einem bereits planfestgestellten oder während des Prognosezeitraums absehbaren Weiterbau dieses Verkehrweges, so ist die durch den Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV zu ermitteln. Aus der Differenz der im maßgeblichen Prognosezeitpunkt zu erwartenden Beurteilungspegel am Immissionsort für den Zustand ohne und für den Zustand mit der Gesamtplanung. Das gilt auch dann, wenn der Weiterbau teilweise ohne den in Rede stehenden baulichen Eingriff durchgeführt werden könnte.“

Werden bei Baumaßnahmen an einer Straße wesentliche Änderungen an der bestehenden Straße vorgenommen, so ist für die Nachbarschaft sicherzustellen, dass die jeweiligen Beurteilungspegel des Straßenlärms nach § 2 der 16. BImSchV nicht überschritten werden.

Nach der 16. BImSchV ist eine bauliche Änderung u.a. dann wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) erhöht wird. Erhebliche bauliche Eingriffe sind dabei z.B. der Bau von Anschlussstellen, von Standstreifen, von Radwegen und deutliche Fahrbahnverlegungen durch bauliche Maßnahmen. Dagegen ist der Bau von Lichtsignalanlagen, Ummarkierungen und die Grunderneuerung sowie Erneuerung der Fahrbahnoberfläche im Straßenquerschnitt regelmäßig nicht als erheblicher baulicher Eingriff anzusehen.

Das Urteil vom 23.11.2005 ist für den Schutz der Lärmbetroffenen von erheblicher Bedeutung. Die Entscheidung stärkt deren Rechtsposition deutlich.

Denn Ausgangspunkt dieser Entscheidung war die bisherige Rechtsprechung des BVerwG, wonach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV nur Lärmsteigerungen erfasst hat, die in der Nachbarschaft des zu ändernden Verkehrswegs auftreten. Lärmsteigerungen, die sich infolge eines Straßenbauvorhabens an baulich unveränderten Teilen des Verkehrsnetzes ergeben, waren lediglich im Rahmen des Abwägungsgebots zu berücksichtigen. Zudem musste zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der Lärmbeeinträchtigung ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen.

In der Entscheidung vom 23.11.2005 führt das BVerwG jedoch nunmehr aus, dass die durch die Gesamtplanung bewirkte Lärmentwicklung auf dem geänderten Abschnitt im Rahmen des immissionsschutzrechtlich geschuldeten Schallschutzes umfassend bewältigt werden muss. In der betreffenden Entscheidung hat das BVerwG die mit dem Weiterbau der Ringstraße verbundenen Lärmeinträge als Lärmsteigerung gewertet, die dem planfestgestellten Ausbau des Knotenpunktes zurechenbar seien. Denn der Knoten, so das Gericht weiter, sei ohne den Ausbau der Straße nicht hinreichend leistungsfähig.

Mittelbare Auswirkung einer Planung können bei der Lärmsteigerungsprognose nicht ausgeklammert werden, wenn sie bei realistischer Betrachtung absehbar und maßgeblich auf die Realisierung des geplanten Vorhabens zurückzuführen sind. Soweit ein enger räumlicher und konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem erheblichen baulichen Eingriff in die Straße und einen innerhalb des Prognosezeitraums absehbaren Weiterbau oder weiteren Ausbau der Straße bestehe, so wird die durch den Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels aus der Differenz der im maßgeblichen Prognosezeitpunkt zu erwartenden Beurteilungspegel am Immissionsort für den Zustand ohne die konzeptionell verknüpften Maßnahme und für den Zustand mit ihnen ermittelt. Liegt ein einheitliches Gesamtkonzept vor, so handelt es sich bei den einzelnen Planungsabschnitten um Teile einer Gesamtplanung. Von daher, so das Gericht weiter, sei es gerechtfertigt, die durch den Neu- bzw. Ausbau des Abschnitts ausgelösten Lärmsteigerungen der baulichen Änderung dem zu beurteilenden Abschnitt zuzurechnen.
In der Praxis wird jedoch nicht immer einfach zu beurteilen sein, ob verschiedenen Vorhaben ein planerisches Gesamtkonzept zugrunde liegt. Hier werden die Planunterlagen auf Grundlage einer objektiven Betrachtung auszulegen sein.


Geschrieben am 16.06.2008 von Grawer und Partner
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