18.07.05 Angreifbarkeit eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses

(Beschluss des BVerwG vom 22.09.2005, 9 B 13/05)

Vorschriften: § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG)

„Einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss kann ein Betroffener nur insoweit angreifen, als er durch dessen Festsetzungen erstmals oder weitergehend als durch den abgeänderten Planfeststellungsbeschluss betroffen wird. Das gilt auch, wenn der Änderungsbeschluss in einem durch ein Gericht aufgrund der Klage eines Dritten angeordneten ergänzenden Verfahren (hier gemäß Fernstraßengesetz § 17 Abs. 6 c Satz 2) ergeht.“

Nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG führen erhebliche Abwägungsmängel nicht zur Aufhebung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, wenn diese Mängel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Vergleichbare Vorschriften gibt es auch in den Fachplanungsgesetzen für anderen Infrastrukturvorhaben, z.B. in § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG für Flughäfen und § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG für Eisenbahnstrecken.

Kommt ein Gericht im Rahmen eines Klageverfahrens zu dem Ergebnis, dass zwar ein Abwägungsmangel vorliegt, dieser jedoch im Rahmen eines so genannten ergänzenden Verfahrens behoben werden kann, so ist die Behörde gehalten, ein derartiges Verfahren durchzuführen. Dabei ist hervorzuheben, dass das ergänzende Verfahren kein Planänderungsverfahren i.S.d. § 76 VwVfG ist. Diejenigen Betroffenen, die einen Planfeststellungsbeschluss mit der Klage angefochten und eine Neubescheidung im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens erreicht haben, können das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens wiederum rechtlich überprüfen und ggf. gerichtlich angreifen.

Diejenigen Betroffenen, die keine Klage eingereicht haben, können den abgeänderten Planfeststellungsbeschluss regelmäßig nicht angreifen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der ergänzende Planfeststellungsbeschluss gegenüber dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss eine Verschärfung darstellen würde. Dies wird jedoch regelmäßig nicht der Fall sein.


Geschrieben am 16.06.2008 von Kanzlei Grawert und Partner
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