| << 24.06.04 Baustopp für den BBI (Schönefeld) | 20.04.05 Ausschluss der aufschiebenden... z mit Nachtflugbetrieb >> |
14.04.05 Nachtflugregelung für den Flughafen München
Vorschriften: §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, S. 4, Abs. 4 S. 2, 8 Abs. 4 S. 2 LuftVG
1. Betriebsregelungen zum Schutz gegen nächtlichen Fluglärm unterliegen den rechtlichen Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots.
2. Nachtflugregelungen für einen Verkehrsflughafen dürfen auf eine Bedarfslage ausgerichtet sein, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.
3. Eine Nachtflugregelung, die im Vorgriff auf einen noch nicht absehbaren Bedarf erlassen wird, kann als reine "Vorratsplanung" abwägungsfehlerhaft sein. Im Fall einer vorzeitigen Planungsentscheidung erlangen die Lärmschutzbelange der Flughafenanwohner aus Rechtsschutzgründen ein besonders Gewicht.
4. Eine Nachtflugregelung ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie die nächtlichen Flugbewegungen nicht durch eine zahlenförmige Höchstgrenze (Bewegungskontingent), sondern durch ein maximales nächtliches Lärmvolumen beschränkt.
Mehrere Gemeinden und private Grundeigentümer in der Umgebung des Flughafens München haben mit dieses Urteil im Streit um die Genehmigung der neuen Nachtflugregelung für den Flughafen aus dem Jahr 2001 einen Teilerfolg errungen. Im Gegensatz zur alten Regelung enthält die Neuregelung keine zahlenmäßige Begrenzung der Nachtflugbewegungen mehr. Dies hat zur Folge, dass sich der Fluglärm insbesondere in den Tagesrandstunden (22.00 bis 23.30 Uhr, 5.00 bis 6.00 Uhr) erheblich erhöhen wird. Dagegen setzen sich die Kläger vor allem aus Gründen des Gesundheits- und des Eigentumsschutzes zur Wehr. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ihre Klagen abgewiesen. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision der Kläger nunmehr aufgehoben und die Sache zur erneuten Überprüfung der Nachtflugregelung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Das Gericht hat entschieden, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Verkehrsprognosen und Bedarfszahlen, welche die neue Nachtflugregelung nach Ansicht des beklagten Freistaates rechtfertigen, nicht hinreichend überprüft habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe deshalb auch nicht abschließend beurteilen können, ob die Lärmschutzbelange der Kläger ihrem Gewicht entsprechend mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und den wirtschaftlichen Interessen der Flughafenbetreiberin gerecht abgewogen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof werde nun zu prüfen haben, ob die vom Freistaat angeführte erhebliche Steigerung des Nachtflugbedarfs auf abgesicherten Prognosen beruhe oder ob die neue Nachtflugregelung eine verfrühte und deshalb unzulässige "Vorratsplanung" darstelle.
Der Senat weist darauf hin, dass Lärmbetroffene keinen Rechtanspruch auf den Fortbestand einer Lärmregelung haben. Sie könnten bei einer Änderung lediglich beanspruchen, dass die ihrem Schutz dienenden Vorschriften und Grundsätze beachtet und ihre Lärmschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung einbezogen werden. Dabei sei das Interesse der Betroffenen an der Erhaltung wesentlicher Bestandteile des bestehenden Lärmschutzkonzeptes gegen das Interesse des Flughafenbetreibers an der beabsichtigten Änderung abzuwägen. Je dringlicher ein bestimmter Nachtflugbedarf tatsächlich sei, desto bedeutsamer sei sein Gewicht in der Abwägung. Daraus folge jedoch als Umkehrschluss, dass die Zulassung eines erhöhten Nachtflugbetriebes sich gegenüber den Lärmbetroffenen als unverhältnismäßig erweisen könne, wenn der Nachtflugbedarf von der Genehmigungsbehörde zu hoch angesetzt oder überbewertet worden sei.
Ein Nachtflugbedarf könne sich nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergeben, sondern auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklungen, weshalb Prognosen in die Planung einfließen dürfen. Im Rahmen dieser vorausschauenden Betrachtung muss eine entsprechende Bedarfslage jedoch in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
Welches Gewicht der Nachfrage nach neuen Nachtflugmöglichkeiten in der behördlichen Abwägung zukommt, hänge insbesondere von den betrieblichen und wirtschaftlichen Erfordernissen des Nachtflugverkehrs (Kontinental- oder Interkontinentalverkehr, Personen- oder Frachtflugverkehr, Chartertourismus) ab, die sich aus der jeweiligen Verkehrsfunktion des Flughafens und seiner Stellung im Luftverkehrsnetz (Regionalflughafen, internationaler Flughafen mit Zubringer- oder Drehkreuzfunktion) ergebe. Relevant könne ferner sein, ob ein möglicher zusätzlicher Nachtflugbedarf nicht auch von anderen Flughäfen gedeckt werden könne und ob Nachtflugbewegungen eigentlich auch in den späten oder frühen Tagesstunden abgewickelt werden könnten. Die Dringlichkeit eines erweiterten Nachtflugbedarfes nehme in dem Maße ab, in dem die Bedarfsprognose weiter in die Zukunft greife und es zunehmend unsicherer werde, ob und wann ein zulässiges Lärmvolumen erreicht werde. Als abwägungsfehlerhafte Vorratsplanung stelle sich eine Nachtflugregelung dar, die im Vorgriff auf einen noch nicht absehbaren Bedarf erlassen werde. Deshalb erlangten die Lärmschutzbelange betroffener Anwohner im Falle vorzeitiger Planungsentscheidungen besonderes Gewicht.
Geschrieben am 16.06.2008 von Grawer und Partner
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.