Wie muss die Kündigung wegen Eigenbedarfs begründet werden?

BGH, Urteil vom 13.10.2010 (Az.: VIII ZR 78/10)

Vorschriften: § 573 Abs. 2 und Abs. 3 BGB

Sachverhalt

Die Vermieter einer Wohnung kündigen den Mietern wegen Eigenbedarfs. Im Kündigungsschreiben verweisen sie darauf, dass ihre Tochter nach ihrer Volljährigkeit einen eigenen Hausstand gründen wolle. Die bislang an die Mieter vermietete Wohnung sei aufgrund ihrer Größe hierfür ideal, da sie mit 45qm Wohnflüäche (1 Zimmer, Küche, Diele, Bad) eine für die Gründung eines eigenen Hausstands geeignete Größe habe. Die Mieter wenden sich gegen diese Eigenbedarfskündigung der Vermieter und führen an, dass die Kündigung keine hinreichende Begründung enthalte.

Entscheidung des BGH
Der BGH hält die Begründung für ausreichend udn berechtigt. Der Zweck des Begründungszwanges liege darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtspositioin zu verschaffen und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck werde im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund derart benenne, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden könne.

Diesen Anforderungen werde das Kündigungsschreiebnn gerecht. Aus dem Kündigungsschreiben müsse nicht hervorgehen, dass die Vermieter die Wohnung für ihre Tochter im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB "benötigten", weil es sich zur bisherigen Wohnsituation der Tochter nicht verhalte. Vielmehr genüge es bei einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung, dass der Vermieter für seinen Willen, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine begünstigte Person dort wohnen zu lassen, vernünftige Gründe habe. Die vom volljährigen Kind geteilte Intention der Eltern, die Selbstständigkeit des Kindes zu fördern und ihm die Gründung eines von den Eltern unabhängigen, eigenen Hausstandes zu ermöglichen, ist ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund. Insbesondere kann den Eltern/Vermietern nicht entgegengehalten werden, dass das Kind im elterlichen Haus ausreichend untergebracht sei.


Geschrieben am 03.12.2010 von Grawer und Partner
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