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Welche Angaben muss der Vermieter bei der Mieterhöhung nach einer Modernisierung machen?
Vorschriften: §§ 535 Abs. 2, 559, 559b BGB
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung nach Durchführung einer Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie. Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieter enthält weder Angaben zum Umfang bzw. zur Dicke der Dämmung noch zum verwendeten Dämmmaterial. Die Klage des Vermieters auf Zahlung einer erhöhten Miete hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung des AG Hamburg:
Der Anspruch des Klägers aus § 535 Abs. 2 BGB besteht nicht, da sich die monatliche Netto-Kalt-Miete nicht durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhöht hat. Denn die genannte Modernisierungsmieterhöhung ist unwirksam, weil die Darlegungen in dem Schreiben nicht den Anforderungen der §§ 559b, 559 BGB genügen.
Nach der Rechtsprechung ist es für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung jene Tatsachen darlegt, anhand deren einschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt. Einer Wärmebedarfsberechnung bedarf es nicht, dennoch ist die Angabe des Wärmedurchgangskoeffizienten notwendig.
Vorliegend ist jedoch weder der Umfang bzw. die Dicke der Dämmung noch das Dämmmaterial mitgeteilt worden, so dass es dem Mieter nicht ermöglicht worden ist zu beurteilen, ob eine nachhaltige Einsparung von Energie zu erwarten ist. Ebenso wenig ist die Veränderung des Wärmedurchgangskoefizienten mitgeteilt worden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Die genannten Angaben lassen sich auch nicht der beigefügten Rechnung entnehmen.
Geschrieben am 03.12.2010 von Grawer und Partner
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