WEG-Beschlussanfechtung – Handelt der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft grob fahrlässig, kann das Gericht ihm die Prozesskosten auferlegen

LG Berlin, Beschluss vom 17.02.2009 – 55 T 34/08 WEG

Vorschriften: § 49 Abs.2 WEG; §§ 91 Abs.1, 91a Abs.2 S.1, 99 Abs.2 S.1 ZPO

Im vorliegenden Fall ist der klagende Verwalter gleichzeitig auch Eigentümer von Wohnungseinheiten. Auf einer Eigentümerversammlung hat die einfache Mehrheit eine Änderung der Teilungserklärung beschlossen, obwohl dies einer ¾ Mehrheit bedurft hätte. Da diese Änderung speziell die Wohneinheiten des Verwalters belastet hatte, der Verwalter sich aber nicht der Parteilichkeit aussetzen wollte, verkündete er trotz seiner geäußerten Zweifel bezüglich deren Rechtmäßigkeit die Beschlüsse – allerdings verbunden mit der Ankündigung, dass er sie anfechten wolle.
Seine Beschlussanfechtung hat Erfolg, doch legt ihm das Gericht die Prozesskosten auf, weil er den als rechtswidrig erkannten Beschluss grob fahrlässig verkündet habe.
Dagegen legt er sofortige Beschwerde ein. Er behauptet, er habe auf die Quorumsproblematik hingewiesen, sei aber von der Mehrheit zur Verkündung der Beschlüsse gedrängt worden.

Damit hatte der Verwalter vor dem LG Berlin Erfolg.

Zwar ist ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs.2 WEG nicht ausdrücklich vorgesehen, doch sei die sofortige Beschwerde des Verwalters analog §§ 91a Abs.2 S.1, 99 Abs.2 S.1 ZPO zulässig; der Verwalter könne die Kostenentscheidung nämlich nicht gemeinsam mit der Hauptsache angreifen, da er durch die Hauptsacheentscheidung ja gerade nicht beschwert sei.

Seine sofortige Beschwerde war auch begründet. Zwar könne das Gericht dem Verwalter gemäß § 49 Abs.2 WEG auch dann die Prozesskosten auferlegen, wenn er als Partei obsiege und die Prozesskosten nach § 91 Abs.1 ZPO eigentlich der Gegner zu tragen hätte („auch, § 49 Abs.2, letzter HS. WEG). Allerdings treffe den Verwalter kein grobes Verschulden. Ob er zur Verkündung gedrängt worden sei, könne dabei nur durch eine Beweisaufnahme geklärt werden. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Verwalters könne aber nur ergehen, wenn sich auch das Bestehen eines materiell-rechtlichen Ausgleichanspruchs ohne Schwierigkeiten feststellen lasse. Dies wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn – unabhängig von etwaig geäußerten Bedenken – die bloße Verkündung eines erkannt rechtswidrigen Beschlusses grob fahrlässig wäre. In dieser Hinsicht fehlt es dem Verwalter jedoch an der subjektiven Vorwerfbarkeit, da er die Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse nicht gänzlich übersehen, sondern lediglich die falschen Schlussfolgerungen gezogen habe. Dies könne aber angesichts der umstrittenen Regeln zur Beschlussverkündungsbefugnis von einem nicht professionellen Verwalter auch nicht ohne weiteres erwartet werden. Außerdem sei sein Motiv, sich nicht der Parteilichkeit aussetzen zu wollen, nachvollziehbar.


Geschrieben am 24.06.2009 von Grawer und Partner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 2,0 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)