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WEG-Beschlussanfechtung – Ein Nachschieben von neuen Anfechtungsgründen ist nicht möglich
Vorschriften: § 46 WEG; § 264 Nr.1 ZPO
Nach Ablauf der Begründungsfrist im Anfechtungsverfahren kann der Kläger „rechtzeitig“ eingebrachte Gründe entsprechend § 264 Nr.1 ZPO weiter substanziieren. Unklar war bis zu dieser Entscheidung des BGH jedoch, ob der Kläger nach Ablauf der Begründungsfrist bisher noch nicht benannte Anfechtungsgründe neu in das Verfahren einführen durfte.
Indem der BGH diese Frage verneinte, entschied er eine der ersten Zweifelsfragen zum WEG-Verfahrensrecht.
Er stützte seine Argumentation darauf, dass die Begründungsfrist des § 46 Abs.2. S.2 WEG dazu diene, dass für Wohnungseigentümer und Verwalter – zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe – alsbald Klarheit bestehe, ob bzw. in welchem Umfang und auf Grund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Vor diesem Hintergrund sei es unerlässlich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger die Anfechtungsklage stützt, „zumindest in seinem wesentlichen Kern“ aus dem innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen ergibt. Dagegen sei es nicht ausreichend, der Klage nur Anlagen beizufügen, denn nur wegen der Einzelheiten dürfe auf Anlagen verwiesen werden. Selbst wenn dem Gericht bei der Durchsicht der Anlagen rechtserhebliche Umstände auffielen, so ersetze das nicht den erforderlichen Sachvortrag.
Damit ist ein neuer Anfechtungsgrund kein neuer Klagegrund. Die Frage, ob es zulässig sei, einen Anfechtungsgrund erst später zu präsentieren, ist damit eine Frage der Präklusion nach §§ 282, 296, 296a ZPO, nicht aber der Präklusion nach § 46 Abs.2 S.2 WEG.
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