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Verteilerschlüssel – § 16 Abs.3 WEG eröffnet keine Beschlusskompetenz zur Änderung eines (z.B. in der Gemeinschaftsordnung) vereinbarten Kostenverteilerschlüssels – Mehrheitsbeschlüsse, die auf Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sind, sind nichti
Vorschriften: § 16 WEG
Das AG Hamburg setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Eigentümer den in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Maßstab durch Mehrheitsbeschluss ändern können.
Hintergrund dieses Rechtsstreits ist die Regelung in § 16 Abs.3 WEG. Sie soll Mehrheitsbeschlüsse zur Kostenverteilung ermöglichen. Fraglich war bislang, ob diese Vorschrift auch eine Beschlusskompetenz zur Änderung von Kostenverteilerschlüsseln ergibt, die in der Teilungserklärung vereinbart sind.
Das Gericht gab der Beschlussanfechtungsklage eines Eigentümers statt. § 16 Abs.3 WEG eröffne eine Beschlusskompetenz lediglich für eine von der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs.2 WEG abweichende Regelung der Kostenverteilung. Dagegen ermögliche die Vorschrift keine Änderung einer Bestimmung der Teilungserklärung. Insofern sei der Wortlaut des § 16 Abs.3 WEG eindeutig, der sich ausdrücklich auf die gesetzliche Regel des § 16 Abs.2 WEG beziehe. Diese gelte aber nur dann, wenn die Teilungserklärung keine Regelung dieser Frage enthalte. Dass eine von 100% der Eigentümer getroffene Vereinbarung durch 51% der Eigentümer abgeändert werden könne, ergebe sich jedenfalls nicht aus § 16 Abs.3 WEG. Folglich bedürfe eine Änderung der Vereinbarung einer weiteren Vereinbarung (vgl. BGH vom 20.09.2000 – V ZB 58/99). Mehrheitsbeschlüsse, die auf Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet seien, seien nichtig.
Geschrieben am 23.06.2009 von Grawer und Partner
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