Umgehung von Mängelbeseitigungsbegehren durch ordentliche Kündigung des Vermieters von Gewerberäumen begründet nur im Ausnahmefall Rechtsmissbräuchlichkeit!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2010 – 10 W 114/10

Vorschriften: §§ 242, 573 BGB; § 114 ZPO

Sachverhalt:
Der schriftliche Mietvertrag der Parteien vom 10.12.2007 sieht vor, dass das Mietverhältnis über Gewerberäume nach Ablauf einer zweijährigen Befristung jederzeit unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis am 28.10.2009 wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise ordentlich gemäß der vereinbarten sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30.04.2010. Die Mieterin räumt die Mieträumlichkeiten nicht. Der Vermieter erhebt Räumungsklage. Die Mieterin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Verteidigung gegen die Räumungsklage. Das LG weist den PKH-Antrag nach dem 30.04.2010 zurück. Die Mieterin legt hiernach sofortige Beschwerde ein und vertritt die Auffassung, die ordentliche Kündigung sei rechtsmissbräuchlich. Sie habe vor der Kündigung die Beseitigung von Mängeln verlangt und eine Mietminderung geltend gemacht.

Entscheidung:
Das OLG verneint bezüglich der beabsichtigten Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erachtet diese als mutwillig. Es lässt die Frage offen, ob die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam sei, da zumindest die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam sei. Es sei grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen ein Vermieter eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausspreche (BGH, WM 1971, 1439). An die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Kündigung seien strenge Anforderungen zu stellen. Ihr Vorliegen habe Ausnahmecharakter und erfordere den Nachweis von in hohem Maß verwerflichen Beweggründen (BGH, NJW 1970, 855).


Geschrieben am 11.04.2011 von Grawer und Partner
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