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Schuldbeitritt: Wann haftet ein Dritter dem Vermieter auf Mietzahlung?
Vorschriften: §§ 133, 157 BGB
Ein Schuldbeitritt kann dadurch zustande kommen, dass der Dritte
1. im Rahmen der vertragsvorbereitenden Wohnungsbesichtigung zusagt, für die Mietzahlungen des einkommensschwachen Mieters zu sorgen,
2. dabei seine Bonität herausstellt (hier: „gute“ Anstellung in der nahen Schweiz), und
3. über längere Zeit (hier: 4 Jahre) tatsächlich alle laufenden Mietschulden zahlt.
Dieser Schuldbeitritt ist von der sog. Erfüllungsübernahme zu unterscheiden: Bei letzterer verspricht der Dritte intern dem Schuldner, an seiner Stelle den Leistungserfolg zu erwirken; dabei setzt er sich nicht dem Zugriff des Gläubigers aus. Dagegen übernimmt der Dritte beim Schuldbeitritt eine eigene Schuld, so dass es zur Gesamtschuldnerschaft von Schuldner und dem Dritten kommt.
Bei der Abgrenzung beider Arten muss die Vereinbarung der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden. Da der Interessent bei der zweiten Wohnungsbesichtigung überraschenderweise der Vermieterin darlegt, dass nicht er, sondern seine Lebensgefährtin Mieterin werden solle, habe er nicht ohne weiteres erwarten können, dass sich die Vermieterin darauf einlassen würde. Es sei daher allein auf seine Vertrauenswürdigkeit angekommen. In diesem Zusammenhang habe er seine Anstellung in der nahen Schweiz erwähnt und zugesagt, für die Mieten aufzukommen. Diese Erklärung habe auch der Interessenlage der neuen Mieterin, seiner Lebensgefährtin entsprochen, da sie nur eine halbe Stelle und zwei Kinder zu unterhalten habe und so schwerlich die Miete in Höhe von 800 € aufbringen konnte. Schließlich spreche für einen Schuldbeitritt auch die Tatsache, dass der Lebensgefährte bis zur Trennung von seiner Lebensgefährtin die Miete tatsächlich zahlte.
Geschrieben am 20.10.2009 von Grawert Partnerschaftsgesellschaft
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