Mieterhöhung – Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug, muss er auch den nicht allgemein-zugänglichen Mietspiegel nicht beifügen ,wenn er die Einsichtnahme am Wohnort des Mieters anbietet

BGH, Urteil vom 11.03.2009 – VIII ZR 74/08

Vorschriften: §§ 558, 558a BGB

Bereits am 12.12.2007 hatte der BGH entschieden, dass es einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht bedarf, wenn dieser allgemein zugänglich ist (BGH, Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 11/07). Dann sei es dem Mieter nämlich zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen.

Hier musste der BGH sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob es für die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters genüge, wenn dieser den Mieter darauf hinweist, dass jener den Mietspiegel entweder beim örtlichen Mieterschutzverein – kostenpflichtig erwerben – und aber auch im Kundencenter des Vermieters – kostenlos – einsehen könne.

Dagegen hatte der Mieter eingewendet, die kostenlose Möglichkeit der Einsichtnahme im Kundencenter sei unzureichend, da sie nicht die Mitnahme zur Überprüfung durch einen Rechtsanwalt ermögliche.

Ausgehend von seinen Erwägungen aus dem seinem Urteil vom 12.12.2007 gab der BGH dem Vermieter dahingehend Recht, dass sein Mieterhöhungsverlangen nicht gemäß § 558a BGB formell unwirksam sei. Wie hinsichtlich der Belegeinsicht bei der Betriebskostenabrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/05) könne einem Mieter, der die Angaben des Vermieters überprüfen wolle, eine damit unter Umständen verbundene „gewisse Mühe“ zugemutet werden. Zweck des Begründungserfordernisses beim Mieterhöhungsverlangen sei nur, dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitzuteilen, die er zur Prüfung einer vom Vermieter gemäß § 558 BGB begehrten Mieterhöhung benötige, also etwa die Angabe der ortsüblichen Vergleichsmiete und – bei Bezugnahme auf einen Mietspiegel – die Einordnung der Wohnung in das nach Auffassung des Vermieters einschlägige Mietspiegelfeld (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 331/06 sowie BGH vom 12.12.2007).
Den Einwand des Mieters verwarf der BGH mit der Begründung, dass die Kenntnis des örtlichen Mietspiegels bei einem in Mietsachen tätigen Rechtsanwalt vorauszusetzen sei.


Geschrieben am 24.06.2009 von Grawer und Partner
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