Mieterhöhung – Ein Mieterhöhungsverlangen ist trotz Einordnung in das falsche Mietspiegel-Rasterfeld formell wirksam; die Frage, ob die Einordnung richtig ist, ist eine Frage der materiellen Begründetheit und zwar unabhängig davon, ob der Mieter die Fals

BGH, Urteil vom 11.03.2009 – VIII ZR 316/07

Vorschriften: § 558a BGB

Der BGH hat entschieden, dass für die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens bei Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel nur die Angabe des nach Auffassung des Vermieters richtigen Mietspiegelfeldes erforderlich sei. Der Mieter könne dann ohne weiteres prüfen, ob die vom Vermieter vorgenommene Einordnung der Wohnung in dieses Mietspiegelfeld zutrifft, und ob die für die Wohnung geforderte Miete innerhalb der Spanne liegt.


Geschrieben am 24.06.2009 von Kanzlei Grawert Schöning und Partner
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