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Langfristiger Mietvertrag über Werbetafel: „Haustürwiderrufsrecht“ für den Vermieter?
Vorschriften: §§ 14 Abs. 1, 312 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 355 Abs. 3, 357 ABs. 1 und Abs. 4, 535 Abs. 1 S. 1 BGB
Sachverhalt:
Die Beklagte unterzeichnete am 27.12.2008 ein schriftliches Vertragsangebot einer Plakatsgesellschaft vom 16.10.2008. Damit verpflichtete sie sich, für fünf Jahre auf dem von ihr bewohnten Hausgrundstück die exklusive Aufstellung einer großen Werbetafel zu dulden und die Kosten des vorbereitenden Bauantrags zu tragen. Im Gegenzug sollte sie ein jährliches Entgelt von 360 € erhalten. Die Plakatsgesellschaft hatte das Angebot erstellt, nachdem einer ihrer Mitarbeiter die Beklagte kurz zuvor vor deren Wohnhaus angesprochen hatte.
Die Plakatsgesellschaft als Mieterin fordert den Vermieter anschließend auf, die vereinbarte Anbringung der Werbetafel zu ermöglichen. Der Vermieter erklärt den Widerruf des Vertrages weil er sich in einer „Haustürsituation“ befunden habe. Über ein ihm zustehendes Recht, vom Vertrag Abstand zu nehmen, war er nicht belehrt worden. Daraufhin klagt der Mieter auf Gestattung der Aufstellung der Werbetafel, hilfsweise auf Schadensersatz wegen entgangener Werbeeinnahmen über fünf Jahre.
Entscheidung:
Die Klage der Mieterin war nicht begründet. Das OLG gestand dem Vermieter ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB zu, weil er entweder auf seinem Grundstück oder in dessen Vorfeld auf einer öffentlichen Verkehrsfläche durch einen Beauftragten des Mieters zum Vertragsschluss bestimmt worden war. Dabei befand sich der Mieter in der Rolle eines Unternehmers und der Vermieter in der eines Verbrauchers.
Nur bei planmäßigem Geschäftsbetrieb ist ein Vermieter Unternehmer. Verbraucher bleibt, wer gelegentlich einen Stellplatz für eine Werbetafel auf seinem Privatgrundstück vermietet.
Die Eigenschaft als Vermieter stehe einer Einordnung als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB nicht entgegen. Ohne die vom Mieter initiierte Kontaktaufnahme hätte es den streitigen Mietvertrag nie gegeben. Erst dadurch wurde das Interesse des Vermieters geweckt und der Boden dafür bereitet, dass er sich zur Angebotsannahme entschloss. Insbesondere Mitursächlichkeit für den Vertragsschluss genüge für die Erfüllung des Tatbestandes des § 312 BGB und somit für ein Widerrufsrecht wegen eines Haustürgeschäfts.
Das OLG sah es selbst angesichts des großen zeitlichen Abstands als Indiz dafür, dass wegen des Zeitablaufs eine Unterbrechung des Kausalverlaufs anzunehmen gewesen sei.
Da es an einer Belehrung über das Widerrufsrecht durch den Mieter fehlte, konnte der Vermieter sein Widerrufsrecht unbefristet ausüben.
Geschrieben am 11.04.2011 von Grawer und Partner
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