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Kein Einwendungsausschluss bei formell unwirksamer Abrechnung!
Vorschriften: §§ 556 BGB
Eine den formellen Anforderungen nicht genügende Abrechnung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.08.2010 – VIII ZR 45/10) löst den Lauf der Einwendungsfrist des Mieters nicht aus, so dass der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 S. 6 BGB insgesamt nicht greift.
Soweit einzelne abtrennbare Kostenpositionen formell nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden, greift der Einwendungsausschluss nur hinsichtlich dieser Position. Denn würde allein der Zugang der Abrechnung für den Beginn der Einwendungsfrist ausreichend sein, ohne dass es auf die formelle Wirksamkeit ankäme, würden die der Abrechung anhaftenden Mängel nach Ablauf der Einwendungsfrist geheilt. Soweit der Gesetzgeber erkennbar auch im Interesse der Rechtssicherheit regeln wollte, dass in absehbarer Zeit Klarheit über die wechselseitigen Ansprüche geschaffen wird, bedarf es keiner anderen Beurteilung. Denn bei einer mit formellen Mängeln behafteten und damit unwirksamen Abrechnung wird das Ziel bereits dadurch erreicht, dass die Nachforderung des Vermieters insoweit nicht fällig wird und mit Eintritt der Ausschlussfrist auch nicht mehr nachträglich fällig gestellt werden kann.
Anders verhält es sich jedoch bei materiellen Fehlern, die der Mieter nicht binnen der Einwendungsfrist angreift. Hier trifft ihn die gesetzliche Sanktion des Einwendungsausschlusses, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Zugang der Abrechnung konkrete Einwendungen vorbringt, für die zwingend eine Einsicht in die zu Grunde liegenden Abrechnungsunterlagen erforderlich ist.
Geschrieben am 11.04.2011 von Grawer und Partner
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