Insolvenz des Mieters: Welche Mietzahlungen darf der Insolvenzverwalter anfechten und vom Vermieter zurückfordern?

BGH, Urteil vom 20.11.2008 – IX ZR 188/07

Vorschriften: §§ 130 Abs.1, 133 Abs.1 InsO

Nimmt der Vermieter eine Mietzahlung des „finanziell angeschlagenen“ Mieters an, obwohl er aus den ihm bekannten Umständen entnehmen kann, dass der Mieter seine fälligen Verbindlichkeiten im Wesentlichen nicht erfüllen kann, darf der Insolvenzverwalter diese Zahlungen nach Verfahrenseröffnung anfechten.

Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Restaurantbetreiber kommt in Zahlungsschwierigkeiten und gibt im Juni 2002 die eidesstattliche Versicherung ab. Da er auch seine Gewerbemiete nicht mehr zahlt, kündigt ihm der Vermieter im Oktober 2002 fristlos. Der Mieter verbleibt jedoch bis zum Entzug der Gaststättenerlaubnis und der Einstellung des Betriebes Ende November 2004 in den Räumen. Ab Anfang 2003 hat der Mieter anderweitige Verbindlichkeiten von mindestens 59.000 € und niemals liquide Mittel von mehr als 1.500 €. Auf die monatliche Miete von 2.600 € leistet er nur unregelmäßige Barzahlungen zwischen 50 und 1.000 € - in den Monaten Januar 2003 bis November 2004 auf diese Weise insgesamt 22.080 €. Der Mietrückstand beträgt im November 2004 rund 46.500 €. Der Insolvenzverwalter des Verfahrens über das Mietervermögen ficht die Zahlung der 22.080 € an und verlangt Rückerstattung.

Die Entscheidung erging vor folgendem Hintergrund:
Zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger und zur Mehrung der Masse kann der Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen anfechten. Da Mietzahlungen kongruente Leistungen sind, kommt die Anfechtung nach § 130 Abs1 InsO in Betracht (vgl. BGH, 18.07.2002 – IX ZR 195/01 betr. Mietzahlungen als Bargeschäft). Zudem sind vorsätzliche gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen gemäß § 133 Abs1 InsO anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners erkennt. Dies wird vermutet, wenn er die Umstände kennt, die auf die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (BGH, 27.05.2003 – IX ZR 169/02).

Die Entscheidung:
Der BGH gab der Revision des Insolvenzverwalters statt. Er stellte zunächst fest, dass es sich bei den angefochtenen Zahlungen um Rechtshandlungen des Schuldners i.S.d. § 133 Abs.1 S.1 InsO handele und der Mieter den Vorsatz gehabt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen. Er habe nämlich gewusst, dass er mit seinen Zahlungen an den Vermieter die übrigen Gläubiger schädigt. Gemäß § 133 Abs.1 S.2 InsO könne vermutet werden, dass der Vermieter hiervon wusste. Der BGH lastet dem Vermieter an, dass diesem die Nichterfüllung erheblicher Verbindlichkeiten über einen langen Zeitraum von 23 Monaten hinweg nicht entgangen sein könne und dieser daher in der Regel auch wisse, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteilige. Dies treffe auch auf den Vermieter zu, der monatelang nur Teilzahlungen erlangt.


Geschrieben am 16.12.2009 von Grawer und Partner
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