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Haushaltsnahe Dienstleistungen – Der Verwalter ist nicht verpflichtet, den Eigentümern ohne gesonderten Zusatzauftrag eine Bescheinigung nach § 35a EStG auszustellen
Vorschriften: §§ 21 Abs.1 und 3, 28 Abs.3 WEG; § 242 BGB; § 35a EStG
In dieser Entscheidung hatte sich das KG Berlin mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Hausverwalter die Bescheinigung nach § 35a EStG über haushaltsnahe Dienstleistungen schon kraft Gesetzes oder als Nebenpflicht des Verwaltervertrages schuldet.
Die Wohnungseigentümer einer Anlage hatten im Mai 2007 beschlossen, dass der Verwalter erstmals für das Wirtschaftsjahr 2006 für jeden Eigentümer eine Bescheinigung nach § 35a EStG über haushaltsnahe Dienstleistungen erstellen und dafür eine zusätzliche Vergütung von netto 17,00 € im ersten Jahr und netto 8,50 € für die Folgejahre erhalten sollte. Dies hatte ein Eigentümer angefochten.
Das KG wies die Anfechtung zurück, weil der Beschluss weder nichtig noch unwirksam sei. Denn die Eigentümerversammlung habe die Beschlusskompetenz, die Verwaltungsaufgaben zu erweitern und dafür eine angemessene Vergütung festzulegen. Gemäß § 28 Abs.3 WEG habe der Verwalter eine Jahresabrechnung aufzustellen, wobei die Wohnungseigentümer diese Pflicht gemäß § 21 Abs.1 und 3 WEG ausgestalten und erweitern und für etwaige Zusatzleistungen auch eine zusätzliche Vergütung festlegen dürften. Der Beschluss entspreche auch ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 21 Abs.1 und 3 WEG. Diese seien nämlich dann gewahrt, wenn der Beschluss dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem Ermessen entspricht oder dem geordneten Zusammenleben dient. Die beschlossene Maßnahme könne der Erhaltung, Verbesserung oder dem Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums dienen und wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein, soweit „sie bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nützlich ist.“ Diesen Anforderungen werde der Beschluss gerecht.
Ferner sei es nicht zu beanstanden, dass die Gemeinschaft den Verwalter beauftragt, die Bescheinigungen für den einzelnen Eigentümer auszustellen. Denn er verfüge als einziger über alle erforderlichen Unterlagen. Es sei auch sachgerecht, dass die Eigentümergemeinschaft als Auftraggeber tätig werde und nicht die einzelnen Eigentümer; denn der Hauptanteil der Arbeit bestehe in der Ermittlung der begünstigten Kosten für die Eigentümergemeinschaft insgesamt.
Schließlich sei auch die Festlegung einer zusätzlichen Vergütung nicht zu beanstanden, da die Pflicht zur Bescheinigung vom Verwalter weder als Nebenpflicht des Verwaltervertrages noch auch § 242 BGB geschuldet sei. Dem stehe nämlich bereits § 2f StBG entgegen.
Geschrieben am 24.06.2009 von Grawer und Partner
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