Fachhandwerkerklauseln jetzt auch in Gewerbemietverträgen unwirksam!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2010 – 10 U 66/10

Vorschriften: §§ 307, 535, 538, 582 Abs. 1 BGB

Die formularmäßige Klausel in einem Gaststättenpachtvertrag „Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies nach Art des Gewerbebetriebes bzw. der vertraglichen Nutzung erfordert“, ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.

Unter Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung des § 307 BGB hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) in einem Wohnraummietvertrag, wonach es dem Mieter obliegt, die Schönheitsreparaturen „ausführen zu lassen“, den Mieter unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist, wenn sie bei kundenfeindlichster Auslegung dem Mieter dadurch die Möglichkeit der kostensparenden Eigenleistung nimmt, dass sie als Fachhandwerkerklausel verstanden werden kann. Die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist auch dadurch geprägt, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Diese Rechtsprechung gilt auch für diesen Gaststättenmiet-/-pachtvertrag. Der für das Gewerbemietrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat bereits die Auffassung des VIII. Zivilsenats zur Unwirksamkeit starrer Fristenregelungen auf gewerbliche Mietverträge angewendet und dies damit begründet, dass der gewerbliche Mieter bei vergleichbarer Vertragsgestaltung nicht weniger schutzbedürftig sei als ein Wohnraummieter.


Geschrieben am 11.04.2011 von Grawer und Partner
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