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Betriebskostenabrechnung – Für die Wahrung der Abrechnungsfrist genügt die rechtzeitige Absendung nicht, sie ist nur gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter innerhalb der Frist auch zugeht
Vorschriften: §§ 556 Abs.3 S.2, 556 Abs.3 S.3, 278 BGB; § 223 ZPO
Hier hatte der BGH die Streitfrage zu klären, wer bei rechtzeitiger Absendung der Betriebskostenabrechnung auf dem Postwege das Risiko des Postverlustes oder der Zustellung zu tragen hat.
Während einige bislang das Risiko beim Mieter liegen sahen, weil der Vermieter mit der Absendung alles Erforderliche getan habe, wollten andere unter Berufung auf § 278 BGB das Risiko auf den Vermieter abwälzen.
Der BGH gab dem Mieter dahingehend Recht, dass dem Vermieter kein aufrechenbarer Nachzahlungsanspruch zustehe, weil die Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB nicht gewahrt sei. Danach sei die Abrechnung nämlich innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes „mitzuteilen“. Unter Verweis auf den Regierungsentwurf zum MietrechtsreformG (BT-Drs. 14/4553, S.51) stellte der BGH klar, dass sie innerhalb der Frist zugehen müsse; allein die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genüge dem nicht.
Es liege auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 556 Abs.3 S.3 BGB vor. Bei auf dem Postweg verloren gegangenen Sendungen sei von einem Verschulden der Post auszugehen, welches sich der Vermieter gemäß § 278 S.1 BGB zurechnen lassen müsse (vgl. BGH, 21.09.2000 – I ZR 135/98). Dies gelte selbst dann, wenn unvorhergesehene Verzögerungen oder Postverluste aufträten, auf die der Vermieter keinen Einfluss habe. Eine einschränkende Anwendung des § 278 BGB widerspreche dem Sinn und Zweck der Abrechnungsfrist: Der Mieter solle zeitnah Gewissheit darüber haben, ob und in welchem Umfang er mit Nachforderungen des Vermieters rechnen muss (BGH, 05.07.2006 – VIII ZR 220/05). Des weiteren führe eine solche einschränkende Anwendung des § 278 S.1 BGB zu dem unerwünschten Ergebnis, dass es zur Fristwahrung nur noch darauf ankäme, die Abrechnung rechtzeitig zur Post zu bringen.
Schließlich komme auch kein Rückgriff auf die zur prozessualen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 223 ZPO) entwickelten Grundsätze in Frage, weil eine Partei im Rahmen von § 223 ZPO nämlich nur für Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters und ihres Bevollmächtigten hafte, die ZPO aber keine dem § 278 BGB entsprechende Regelung kenne.
Geschrieben am 24.06.2009 von Kanzlei Grawert Schöning und Partner
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