Anforderungen an das Kündigungsschreiben beim Abriss eines Gebäudes

BGH, Urteil vom 09.02.2011 – VIII ZR 155/10

Vorschriften: §§ 573 Abs. 2 Nr. 3, 573 Abs. 3 BGB

Sachverhalt:
In dem streitgegenständlichen, in den 30er Jahren errichteten Wohnblock befinden sich Schlichtwohnungen mit kleinen gefangenen Räumen, niedrigen Decken, schlechter Belichtung und ohne Bad. Die Eigentümerin will das Gebäude abreißen und an seiner Stelle zeitgemäß ausgestattete Wohnungen errichten. Die hierzu erforderlichen Genehmigungen liegen vor. Die Wohnungen sind bis auf eine einzige geräumt. Das über diese Wohnung bestehende Mietverhältnis wird von der Eigentümerin mit Schreiben vom 31.01.2008 gekündigt. Im Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass der zum Anriss bestimmte Wohnblock erhebliche städtebauliche und gebäudetechnische Mängel aufweise, insbesondere wird dort auf die unzulässig niedrige Raumhöhe der Wohnungen und deren mangelnde Belichtung und dürftige Ausstattung hingewiesen. Weiter ist in dem Schreiben erläutert, dass die Kosten einer Modernisierung mit 1.250 €/qm fast die Neubaukosten von 1.650 €/qm erreichen. Hierbei sei zu bedenken, dass die städtebaulichen Mängel durch die Modernisierung der Wohnungen allein nicht beseitigt werden können.
Der BGH hat über die formelle Wirksamkeit dieser Kündigung zu entscheiden.

Entscheidung:
Die Kündigung ist formell wirksam, sie entspricht den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteile vom 27.06.2007 – VIII ZR 271/06 betreffend Eigenbedarf sowie vom 16.01.2008 – VIII ZR 254/06 betreffend wirtschaftliche Verwertung) genügt es, wenn der Vermieter den Kündigungsgrund „so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterscheiden werden kann (sog. Kerntatsachen). Tatsachen, die nur der näheren Erläuterung, Ergänzung, Ausfüllung sowie dem Beweis des geltend gemachten Kündigungsgrundes dienen,“ können nachgeschoben werden (sog. Ergänzungstatsachen).
Diesen Anforderungen genüge die zur Entscheidung stehende Kündigungserklärung. Der Kündigung müsse gerade keine aktuelle und detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung beiliegen, aus der sich ergebe, dass zum Abriss keine Sanierungsalternative bestehe.
Diese Frage, ob der Vermieter nämlich eine alternative Sanierungsmöglichkeit hat und ob er im Interesse des Mieters hierauf zurückgreifen muss, betrifft nicht die formelle, sondern die materielle Wirksamkeit der Kündigung. Hierüber ist ggf. Beweis zu erheben.


Geschrieben am 11.04.2011 von Grawer und Partner
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