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Verwirkung des nachehelichen Unterhalts wegen neuer Beziehung – verfestigte neue Lebensgemeinschaft bereits nach 1 ¼ Jahren
Vorschriften: § 1579 Nr. 2 BGB
Die Beurteilung, ob sich eine Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB verfestigt hat, hat nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, da der Gesetzeswortlaut keinen Rahmen vorgibt, wann dies der Fall sein soll, was im schon im Hinblick auf die Vielfalt der denkbaren Lebenssachverhalte geboten ist. Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB nahe legen, sind vor allem ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung.
Eine bestimmte Mindestdauer ist nicht Voraussetzung für eine Verfestigung i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB, auch wenn die Rechtsprechung nach spätestens 2-3 Jahren eine Verfestigung annimmt.
Mieten die neuen Partner, nachdem sie zunächst für eine kurze Zeit in die Wohnung eines Partners eingezogen waren, gemeinsam eine neue Wohnung an, deren Kosten sie gemeinsam tragen, so lässt sich daraus schließen, dass ihre Beziehung auch nach 1 ¼ Jahren für die Zukunft und auf Dauer angelegt und damit bereits hinreichend verfestigt ist.
Geschrieben am 11.04.2011 von Grawer und Partner
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