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Neues Unterhaltsrecht – Darlegungs- & Beweislast eines arbeitslosen, unterhaltsbedürftigen Ehegatten hinsichtlich seiner Erwerbsbemühungen – Keine Herabsetzung/Befristung des Aufstockungsunterhalts bei einer 27-jährigen Ehe bei ehebedingten Nachteilen
Vorschriften: §§ 1577, 1578 b BGB
Um im Falle der Arbeitslosigkeit der Darlegungslast für seinen Bedarf bzw. die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit zu genügen, muss ein Unterhaltsbedürftiger in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen zu dem Zweck unternommen hat, einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen (BGH, FamRZ 1996, 345; OLG Hamm, FamRZ 2005,279).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragsgegner nicht, wenn er nur zahllose Absagen, ein Konvolut von Stellenausschreibungen und einige Bewerbungsschreiben vorlegt, aber nicht systematisch darstellt, auf welche Stellensausschreibung er sich mit welchen Bewerbungsschreiben beworben hat, so dass sich die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bewerbungen nicht überprüfen lässt, insbesondere nicht, ob er überhaupt dem jeweiligen Anforderungsprofil entsprochen hat und die Bewerbung jeweils hierauf zugeschnitten war. Wenn der Antragsgegner ungebunden ist, ist ihm auch zur Erlangung einer angemessen Erwerbstätigkeit ein Ortswechsel zuzumuten, so dass er dann auch ein überregionales Engagement nachzuweisen hat. Schließlich kann von dem Antragsgegner auch erwartet werden, dass er selbst Anzeigen schaltet und von sich aus bei potenziellen Arbeitgebern nachfragt.
Ob ein arbeitsloser Unterhaltsberechtigter einen neuen Arbeitsplatz gefunden hätte, wenn er sich in der gebotenen Weise darum bemüht hätte, hängt von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und auch von den persönlichen Eigenschaften des Bewerbers ab. In dieser Abwägung ist neben dem Alter des Bewerbers (hier: 53 Jahre) auch auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie auf das Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung und den Umfang der Berufserfahrungen abzustellen, so dass der er trotz seines Alters auf einem wieder belebten Arbeitsmarkt, der gerade auch für ältere Arbeitnehmer vermehrt Stellenangebote bereit hält, Vermittlungschancen haben könnte. Zumindest kann eine Teilzeitbeschäftigung unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden.
Bei der Befristung des Unterhaltsanspruchs ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ergeben.
Eine Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts nach § 1587b BGB kommt bei einer Ehedauer von fast 27 Jahren, in der sich der Ehegatte hauptsächlich der Erziehung der Kinder und der Haushaltsführung gewidmet hat und nur noch eingeschränkt erwerbstätig war, daher nicht in Betracht. Denn hätte der Antragsgegner seine Berufstätigkeit nicht zugunsten der Erziehung der Kinder und der Haushaltsführung eingeschränkt, sondern wäre durchgehend als Vollzeitkraft beschäftigt gewesen, so wäre davon auszugehen, dass er jetzt eine gesicherte Vollzeitstelle im medizinischen oder kaufmännische Bereich inne hätte und ein entsprechendes Nettoeinkommen erzielen würde.
Geschrieben am 06.03.2009 von Grawert Partnerschaftsgesellschaft
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