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Verlängerung des Betreuungsunterhalts bei Erkrankung des Kindes
Vorschriften: § 1570 BGB; § 323 ZPO
Betreut die geschiedene Ehefrau ein gemeinsames 11-jähriges Kind, das an ADS leidet, ist sie
nicht verpflichtet, mehr als eine Halbtagstätigkeit auszuüben.
Hat die Ehe 13 Jahre gedauert, und ist die geschiedene Ehefrau im Einverständnis mit dem
Ehemann seit der Geburt des gemeinsamen Kindes wegen Kinderbetreuung zu Hause geblieben,
verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 Abs. 2 BGB.
Die geschiedene Ehefrau kann sich im Rahmen ihrer Erwerbsobliegenheit des § 1574 Abs. 2
BGB darauf beschränken, eine dem von ihr erlernten und früher ausgeübten Beruf entsprechende
Stelle im Umfeld ihres Wohnorts zu suchen.
Bei einer Entscheidung über eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts
gemäß § 1578b BGB sind nur bereits eingetretene oder zuverlässig voraussehbare Begrenzungsgründe
zu berücksichtigen.
Geschrieben am 09.09.2010 von Grawer und Partner
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