Umfang und Befristung des nachehelichen Unterhalts bei Wiederheirat des Pflichtigen

BGH, Urteil vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09

Vorschriften: §§ 1578, 1578b, 1609 BGB; § 323 ZPO; § 36 Nr. 1 EGZPO

In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen” hat der BGH in neuerer Rechtsprechung eine Bedarfsberechnung nach der „Drittelmethode” geschaffen; dabei werden die Einkünfte des Schuldners sowie der geschiedenen und der neuen Ehefrau zusammengerechnet, der Bedarf jedes Beteiligten wird sodann mit einem Drittel bemessen. Ungeklärt war bisher, ob die gewählte Rollenverteilung in der neuen Ehe des Schuldners maßgeblich ist oder ob hier zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau gegebenenfalls Korrekturen veranlasst sind. In dieser aktuellen Entscheidung hat sich der BGH mit dieser Problematik befasst und das Urteil zum Anlass genommen, seine bisherige Rechtsprechung zur Bedarfsbestimmung zu ergänzen und zu erläutern:

Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der so genannten Drittelmethode zu bemessen (im Anschluss an Senat, BGHZ 177, 356 = NJW 2008, 3213 = FamRZ 2008, 1911; NJW 2009, 145 = FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = NJW 2009, 588 = FamRZ 2009, 411; NJW 2009, 1271 = FamRZ 2009, 579).

Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senat, NJW 2004, 3106 = FamRZ 2004, 1357; NJWE-FER 2001, 25 = FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578b BGB am 1. 1. 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse.

Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit.


Geschrieben am 01.09.2010 von Grawer und Partner
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