Neues Unterhaltsrecht – Übergangszeitraum von einem Jahr für Begrenzung des nachehelichen Unterhalts

OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2008 - 5 WF 62/08 (= FamRZ 2009, 347 ff.)

Vorschriften: §§ 1573 II, 1578 b II BGB

§ 1578 b Abs.2 BGB lässt eine sofortige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung in der Regel nicht zu. Schon der Wortlaut der Norm steht einer sofortigen Begrenzung des Anspruchs entgegen. Denn eine zeitliche Begrenzung setzt denknotwendig einen begrenzten Zeitraum voraus, in dem Unterhalt geschuldet wäre. Aber auch Sinn und Zweck der durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eingeführten Norm sprechen gegen eine sofortige Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Zwar beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Unterhaltsrechtsreform, den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wozu nach wie vor der Aufstockungsunterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs.2 BGB zählt, leichter begrenzen zu können. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, dass nunmehr in solchen Fällen, in denen ehebedingte Nachteile nicht ohne Weiteres zu erkennen sind, ein Aufstockungsunterhaltsanspruch von vornherein über § 1578 b Abs.2 BGB ausgeschlossen sein soll. Zu berücksichtigen ist, dass § 1578 b BGB als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist (BGH, NJW 2008, 2644 = FamRZ 2008,1508 [1510]). Nach der Rechtsprechung des BGH ist dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls eine Übergangszeit einzuräumen; sie finde ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung Zeit benötige, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (BGH, NJW 2008, 2644 = FamRZ 2008, 1508 [1511]).
Auch bei einer Trennungszeit von rund 2 ½ Jahren mit korrespondierender Unterhaltsverpflichtung ist eine sofortige Begrenzung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung nicht möglich, da hier (noch) nicht von einer langen Trennungsdauer gesprochen werden kann.


Geschrieben am 06.03.2009 von Grawert Partnerschaftsgesellschaft
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