Neues Unterhaltsrecht - Betreuungsunterhaltsverlängerung: Absage an das Altersphasenmodell - keine Befristung des Unterhalts auf die ersten 3 Jahre - Vorrang von kind- vor elternbezogenen Gründen - Beweislast beim unterhaltsbegehrenden Elternteil

BGH, Urteil vom 18.03.2009 - XII ZR 74/08

Vorschriften: §§ 1570, 1578 b BGB

In dieser Leitentscheidung zum neuen Unterhaltsrecht befasst sich der BGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes nachehelicher Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.
Dabei erteilt der BGH dem für das alte, bis zum 1. Januar 2008 geltende Recht entwickelten Altersphasenmodell eine eindeutige Absage. Er stellt klar, dass allein mit dem Alter des Kindes eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über dessen 3. Lebensjahr hinaus nicht mehr begründet werden kann, sondern dass vielmehr zusätzliche kind- oder elternbezogene Gründe hinzutreten müssen. Diese müssen in jedem Einzelfall im Rahmen einer Billigkeitsprüfung abgewogen werden, wobei die persönliche Betreuung durch ein Elternteil keinen Vorrang mehr gegenüber anderen Betreuungsmöglichkeiten genießt.

Dabei stellt der BGH folgende Leitlinien auf:

1. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes gilt:

Seit der Einführung des sog. „Basisunterhalts“ in § 1570 Abs.1 Satz 1 BGB kann der betreuende Elternteil frei entscheiden, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Daher kann er in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er allerdings eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist dieses „überobligatorisch“ erzielte Einkommen nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154/1156 f.).

2. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres gilt:

Doch auch für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres verlangt die Neuregelung dann keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit, wenn dies eine Billigkeitsprüfung anhand von kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ergibt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer solchen Verlängerung des Betreuungsunterhalts, also für das Vorliegen solcher kind- und elternbezogenen Gründe, trägt der unterhaltsberechtigte, betreuende Elternteil (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739/1748).

a) kindbezogene Gründe:

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Denn mit der Neugestaltung § 1570 BGB hat der Gesetzgeber den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben und damit auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 1 SGB VIII). In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.
Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist.

Auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes kommt es erst dann nicht mehr an, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, in dem es zeitweise sich selbst überlassen werden kann und deswegen auch keiner durchgehenden persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf.
Neben der grundsätzlichen Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder können allerdings auch sonstige kindbezogene Gründe, wie z.B. schwere Krankheiten, die im Rahmen einer Betreuung in kindgerechten Einrichtungen nicht aufgefangen werden können, für eine eingeschränkte Erwerbspflicht und damit für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen.
Aus kindbezogenen Gründen ist dem betreuenden Elternteil daher eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, soweit die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht in kindgerechten Einrichtungen sichergestellt werden könnte und wenn das Kind im Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst überlassen bleiben kann.

b) elternbezogene Gründe:

Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
Selbst wenn ein Kind ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen wird, was dem betreuenden Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen würde, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann (vgl. KG FamRZ 2009, 336, 337). Dann ist eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils trotz der Vollzeitbetreuung des Kindes noch eingeschränkt ist.

Auch die Billigkeitsabwägung, ob elternbezogene Gründe, insbesondere der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung, zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führen, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist daher in jedem Einzelfall genau zu prüfen.

3. Befristung und Befristung des nachehelichen Unterhalts:

Eine Befristung des Betreuungsunterhalts ist jedenfalls nicht schon nach der Systematik des § 1570 BGB geboten.
Der Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes und ein daran anschließender weiterer Betreuungsunterhalt bilden somit einen einheitlichen Unterhaltsanspruch. Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Wenn die kind- und eltern-bezogenen Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis führen, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen.

Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten der Höhe nach - vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf einen angemessenen Unterhalt nach ihrer eigenen Lebensstellung - kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Besonders in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung bis auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, während eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (vgl. KG FamRZ 2009, 336, 337). Dies richtet sich nach den sog. ehebedingten Nachteilen.

Damit hat der BGH die bisherige Rechtsprechung zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts bestätigt. Ob und inwieweit der Unterhalt der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden kann, richtet sich also im Wesentlichen danach, ob ehebedingte Nachteile für den betreuenden und Unterhalt begehrenden Ehegatten vorliegen und nicht nach der Dauer der Ehezeit. Dabei trägt der Unterhalt begehrende Ehegatte die Darlegungs- und Beweispflicht.

4. Übertragung dieser Leitlinien auf nichteheliche Mütter:

Für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gelten im übrigen die gleichen Grundsätze.


Geschrieben am 28.07.2009 von Kanzlei Grawert Schöning und Partner
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