Neues Unterhaltsrecht – keine Nachholung der Unterhaltsbefristung im Abänderungsverfahren, wenn zum Zeitpunkt des Vergleichs auch schon eine Befristung nach altem Recht möglich war

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 25.09.2008 – 142 F 17280/07

Vorschriften: §§ 313, 1570, 1573 II, 1578b, 1612b BGB; 323 ZPO

Die Abänderungsklage dient nicht der Fehlerkorrektur für eine bestehende Unterhaltsregelung, sondern lediglich der Anpassung des Titels an veränderte tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch. Diese Grundsätze gelten auch für die nach § 36 EGZPO eingeräumte Abänderungsmöglichkeit.
Das hat zur Folge, dass die Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung nunmehr nach § 1578b BGB nicht neu zum Gegenstand des Abänderungsverfahrens gemacht werden darf, wenn die Begrenzung im Erstverfahren schlichtweg vergessen worden ist.
Diese Präklusion tritt auch dann ein, wenn die abzuändernde Entscheidung aus der Zeit vor Änderung der Rechtsprechung zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt, zumindest dann, wenn im Erstverfahren bereits zuverlässig voraussehbar war, dass die Obliegenheit zur Aufnahme einer Vollbeschäftigung der Unterhaltsgläubigerin lediglich vom Zeitablauf abhing (hier: zum Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs war die gemeinschaftliche Tochter der Parteien bereits 14 ½ Jahre alt, so dass mit Erreichen ihres 15. Lebensjahres die Unterhaltsgläubigerin eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen hatte).
Auch die Berücksichtigung der Aufwendungen für die zusätzliche Altersversorgung ist präkludiert, wenn dieser Minderungsposten in der Vorentscheidung nicht erörtert wurde. Um diesen Posten in dem Abänderungsverfahren berücksichtigen zu können, ist der Abänderungskläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der gerichtlichen Vergleichs im Vorverfahren z.B. aus finanziellen Gründen heraus nicht in der Lage gewesen ist, eine zusätzliche Altersversorgung zu betreiben. Fehlen dagegen derartige Darlegungen, tritt Präklusion ein.

Vgl. zur Präklusion auch das auf dieser Homepage ebenfalls zitierte Urteil des BGH vom 30.07.2008 (Az. XII ZR 177/06 = FamRZ 2008,1911)


Geschrieben am 06.03.2009 von Grawer und Partner
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