Neues Unterhaltsrecht – Bedarf & Rangfolge von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen & der neuen Ehefrau – Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes – Anrechnung des Splittingvorteils bei neuer Ehe – Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags

BGH, Urteil vom 30.07.2008 – XII ZR177/06 (= FF 2008, 453 ff.)

Vorschriften: §§ 1578 I, 1609 Nr.2, 3 BGB

Bei der Unterhaltsbedarfsbemessung ist stets der Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Dieser Grundsatz gebietet es bei der Bedarfsermittlung nur eines unterhaltsberechtigten Ehegatten, dem Unterhaltspflichtigen einen die Hälfte seines verteilungsfähigen Einkommens sogar maßvoll übersteigenden Betrag anrechnungsfrei zu belassen.

Tritt jedoch neben den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten ein neuer unterhaltsberechtigter Ehegatte, so bedeutet Halbteilung im Sinne einer gegenseitigen Solidarität der jeweiligen Ehegatten nicht, dass dem Unterhaltsschuldner stets und unabhängig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten die Hälfte seines eigenen unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss. Dies ist lediglich dann die Folge des Halbteilungsgrundsatzes, wenn das unterhaltsrelevante Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts auf den Unterhaltspflichtigen und einen geschiedenen Ehegatten aufzuteilen ist. Denn Grund für die Halbteilung ist der Gedanke, dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten den Betrag nicht überschreiten darf, der dem Unterhaltspflichtigen verbleibt.

Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so führt der so verstandene „Halbteilungsgrundsatz“ deswegen dazu, dass der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln ist.
Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nrn. 2, 3 BGB) nicht schon im Rahmen der Bedarfsbemessung, sondern erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit und zwar dann, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB).
Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu Grunde zu legen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84 [90f.] = NJW 2005, 3277 = FamRZ 2005, 1817 [1819]). Dadurch wir der neuen Ehe auch nicht der steuerliche Vorteil entzogen, denn mit der neuen Ehe steigt zwar infolge des Splittingvorteils das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen an; zugleich führt der hinzugekommene Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten aber zu einer Kürzung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten.
Soweit dem Geschiedenen nach der Rechtsprechung des BVerfG kein höherer Unterhaltsanspruch zustehen darf, als er ohne die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen hätte (BVerfG, NJW 2003, 3466 = FamRZ 2003, 1821 ff.), ist dies in besonders gelagerten Fällen, in denen der neue Ehegatte wegen eigener Einkünfte keinen oder nur einen sehr geringen Unterhaltsbedarf hat, durch eine Kontrollberechnung sicherzustellen. Danach steht einem geschiedenen Ehegatten Unterhalt allenfalls in der Höhe zu, wie er sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu geheiratet hätte und deswegen weder ein Splittingvorteil noch ein neuer unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden wären.
Das soeben zum Ehegattensplitting gesagte gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 I BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206 [223 f.] = NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793 [797 f.]).
Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.S. des § 1578 b I 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.


Geschrieben am 06.03.2009 von Grawer und Partner
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