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Neues Unterhaltsrecht – Befristung des Aufstockungsunterhalts für 5 Jahre nach 21 jähriger Ehe – Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei neuer Lebensgemeinschaft
Vorschriften: §§ 1573 II, 1578 b BGB
Für die Frage nach der zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB ist bei der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände vor allem darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt.
Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz allerdings nicht auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen, sondern darauf, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, so kann es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Einzelfall auch nach 21 Ehejahren zumutbar sein, nach einer Übergangszeit von fünf Jahren auf einen Lebensstandard gemäß den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit demjenigen Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.
Denn der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bietet keine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung des besser verdienenden Ehegatten.
Kann die Ehefrau also nach Scheidung ihrer Ehe bei entsprechenden Erwerbsbemühungen in ihren früheren Beruf zurückkehren und dabei ein vergleichbares Einkommen erzielen wie vor ihrer Heirat, so erscheint es dann, wenn keine Kindesbelange berührt sind, gerechtfertigt, ihren Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen.
Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist für den Kindesunterhalt als Abzugsposition der um das hälftige Kindergeld gekürzte Zahlbetrag zugrunde zu legen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll das für minderjährige Kinder gezahlte Kindergeld nur hälftig auf die Barunterhaltspflicht und im Übrigen auf den Betreuungsunterhalt angerechnet werden. Damit soll die Entlastung von der gesamten Unterhaltspflicht im Einklang mit § 1606 III 2 BGB hälftig in einen monetären und einen nicht monetären Teil aufgeteilt werden. Der auf die Barunterhaltspflicht entfallende monetäre Teil entlastet als bedarfsdeckendes eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes zunächst allein den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Dem entspricht es, bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nur den Zahlbetrag des Kindesunterhalts als eheprägend abzusetzen.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr.6 BGB a.F. setzt eine verfestigte Lebensgemeinschaft voraus, die – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – erst ab einem Zusammenleben von mindestens 2 Jahren besteht.
Geschrieben am 27.01.2009 von Grawer und Partner
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