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Eheliche Solidarität als Hindernis für die Unterhaltsbegrenzung
Vorschriften: §§ 1572, 1578b
Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an Senat, BGHZ 179, 43 = NJW 2009, 989 = FamRZ 2009, 406).
In Bezug auf die Bedeutung einer Krankheit für die Frage des ehebedingten Nachteils hält der BGH im Anschluss an eine frühere aktuelle Entscheidung (BGHZ 179, 43 = NJW 2009, 989) fest, dass
• die zeitliche Komponente keine entscheidende Rolle spielt, ein solcher Nachteil also nicht schon deshalb angenommen werden kann, weil die Krankheit während der Ehe eingetreten ist;
• es vielmehr darauf ankommt, ob die Krankheit (z.B. auf Grund der Rollenverteilung) als ehebedingt angesehen werden kann oder ob es sich – wie in der Regel – um eine schicksalhafte Entwicklung handelt.
Aber auch dann, wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist, führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt zu befristen wäre; diese Frage ist vielmehr im Rahmen einer Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Nach der aktuellen Entscheidung des BGH ist von Bedeutung, dass der Gesetzgeber mit dem Anspruch nach § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität festgeschrieben hat, welches auch im Rahmen der Begrenzungsvorschrift nicht unberücksichtigt bleiben kann. Der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität bestimmt sich unter anderem nach
• der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder,
• der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe,
• nach der Ehedauer.
Geschrieben am 01.09.2010 von Grawer und Partner
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