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Dauer des Betreuungsunterhalts
Vorschriften: §§ 1570, 1578b
Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an Senat, NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124; NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770/772; und NJW 2008, 3125 = FamRZ 2008, 1739/1748).
Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine Auffassung zu den Voraussetzungen eines Betreuungsunterhaltsanspruchs gem. § 1570 Abs. 1 Satz 3 bzw. BGB § 1570 Abs. 2 BGB über den dritten Geburtstag eines Kindes hinaus wiederholt (BGH, NJW 2009, 1956). Der Anspruch basiert auf Billigkeitsgründen, wobei kind- und elternbezogene Gründe abzuwägen sind. Der Umstand, dass die Tochter zeitweise von den Großeltern betreut wird und die Ehefrau in dieser Zeit arbeitet, soll dem Ehemann nicht zugute kommen. Es handelt sich dabei insoweit um eine freiwillige Leistung der Großeltern, um die Belastung der Ehefrau zu reduzieren. Der BGH billigt die Auffassung des OLG, dass die Ehefrau momentan nicht verpflichtet ist, länger als halbtags zu arbeiten. Die Ehefrau hat nachgewiesen, dass ihr Antrag auf einen längeren Hortbesuch der Tochter abgewiesen wurde.
Damit scheidet eine Begrenzung des Unterhalts, welcher der Höhe nach beim Betreuungsunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 Satz 3 bzw. BGB § 1570 Abs. 2 BGB möglich ist, aus. Der ehebedingte Nachteil der Ehefrau lag hier darin, dass sie keiner vollschichtigen Arbeit nachgehen konnte.
Geschrieben am 01.09.2010 von Grawer und Partner
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