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Neues Unterhaltsrecht – Auch bei längerer Ehedauer von ca. 28 Jahren ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts möglich, wenn keine ehebedingten Nachteile nach Wiederaufnahme & Ausweitung einer früher ausgeübten beruflichen Tätigkeit eintreten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2008 - 9 UF 4/06 (FamRZ 2009, 349)
Vorschriften: §§ 1578 b BGB; 323 ZPO
Strebt der Kläger mit seiner Abänderungsklage in Bezug auf den nachehelichen Aufstockungsunterhalt eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts an, so steht der Zulässigkeit seiner Klage die Zeitschranke des § 323 Abs.2 ZPO nicht entgegen, wenn der Kläger sein Abänderungsbegehren insoweit auf das zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz stützt und sich dabei auf eine Änderung der Rechtslage beruft. Denn das reformierte Recht bringt es mit sich, dass Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Ausgangsregelung vorlagen – wie etwa hier das für die Prüfung einer Herabsetzung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1573 ABs.5, 1578 BGB a.F. zu berücksichtigende Kriterium der Dauer der Ehe – eine neue Bedeutung erlangen und für die Entscheidung, ob und inwieweit die Ausgangsregelung abgeändert wird, von Belang sind. Zwar bestand schon vor der Unterhaltsreform die Möglichkeit, den Unterhalt zeitlich zu befristen oder herabzusetzen. Diese dafür maßgeblichen Umstände waren und sind auch grundsätzlich schon im Ausgangsverfahren geltend zu machen, soweit sie bereits eingetreten oder zumindest vorhersehbar sind. Im konkreten Fall war dies aber wegen der bisherigen Rechtslage in Bezug auf das Kriterium der langen Ehedauer gerade nicht möglich gewesen, so dass in diesen Fällen eine Präklusion nach § 323 Abs.2 ZPO nicht in Frage kommt.
Folgt der zu einem Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.2 BGB dem Grunde nach führende Einkommensunterschied nicht aus ehebedingten Nachteilen, ist eine Befristung auch bei langer Ehedauer nicht von vornherein ausgeschlossen, kann aber unter Berücksichtigung des Alters des Ehegatten unzumutbar sein, wenn dieser sich auf einen höheren Lebensstandard eingestellt hat.
Tritt nach Wiederaufnahme einer früher ausgeübten beruflichen Tätigkeit ein ehebedingter Nachteil in der Erwerbsbiographie nicht ein, so ist auch bei einer längeren Ehedauer eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts möglich.
So beruht für eine unterhaltsberechtigte ausgebildete Drogistin, die sich während der 28-jährigen Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat und nach der Scheidung einer vollschichtigen Tätigkeit in einem Drogeriemarkt nachgeht, die nach Scheidung bestehende Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingten Nachteilen. Eine diesbezüglich anzustellende Prognose ergibt nicht, dass die Unterhaltsberechtigte ohne die ehebedingte Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit jetzt eine besser bezahlte Stellung bekleiden würde, da die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten nicht ausschließlich von der Anzahl der Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre, sondern maßgeblich neben der Arbeitsmarktsituation auch davon abhängen, über welche – dem für die jeweilige Stelle jeweiligen Anforderungen entsprechenden – speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse ein Arbeitsnehmer verfügt.
Vorschriften: §§ 1578 b BGB; 323 ZPO
Strebt der Kläger mit seiner Abänderungsklage in Bezug auf den nachehelichen Aufstockungsunterhalt eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts an, so steht der Zulässigkeit seiner Klage die Zeitschranke des § 323 Abs.2 ZPO nicht entgegen, wenn der Kläger sein Abänderungsbegehren insoweit auf das zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz stützt und sich dabei auf eine Änderung der Rechtslage beruft. Denn das reformierte Recht bringt es mit sich, dass Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Ausgangsregelung vorlagen – wie etwa hier das für die Prüfung einer Herabsetzung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1573 ABs.5, 1578 BGB a.F. zu berücksichtigende Kriterium der Dauer der Ehe – eine neue Bedeutung erlangen und für die Entscheidung, ob und inwieweit die Ausgangsregelung abgeändert wird, von Belang sind. Zwar bestand schon vor der Unterhaltsreform die Möglichkeit, den Unterhalt zeitlich zu befristen oder herabzusetzen. Diese dafür maßgeblichen Umstände waren und sind auch grundsätzlich schon im Ausgangsverfahren geltend zu machen, soweit sie bereits eingetreten oder zumindest vorhersehbar sind. Im konkreten Fall war dies aber wegen der bisherigen Rechtslage in Bezug auf das Kriterium der langen Ehedauer gerade nicht möglich gewesen, so dass in diesen Fällen eine Präklusion nach § 323 Abs.2 ZPO nicht in Frage kommt.
Folgt der zu einem Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.2 BGB dem Grunde nach führende Einkommensunterschied nicht aus ehebedingten Nachteilen, ist eine Befristung auch bei langer Ehedauer nicht von vornherein ausgeschlossen, kann aber unter Berücksichtigung des Alters des Ehegatten unzumutbar sein, wenn dieser sich auf einen höheren Lebensstandard eingestellt hat.
Tritt nach Wiederaufnahme einer früher ausgeübten beruflichen Tätigkeit ein ehebedingter Nachteil in der Erwerbsbiographie nicht ein, so ist auch bei einer längeren Ehedauer eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts möglich.
So beruht für eine unterhaltsberechtigte ausgebildete Drogistin, die sich während der 28-jährigen Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat und nach der Scheidung einer vollschichtigen Tätigkeit in einem Drogeriemarkt nachgeht, die nach Scheidung bestehende Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingten Nachteilen. Eine diesbezüglich anzustellende Prognose ergibt nicht, dass die Unterhaltsberechtigte ohne die ehebedingte Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit jetzt eine besser bezahlte Stellung bekleiden würde, da die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten nicht ausschließlich von der Anzahl der Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre, sondern maßgeblich neben der Arbeitsmarktsituation auch davon abhängen, über welche – dem für die jeweilige Stelle jeweiligen Anforderungen entsprechenden – speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse ein Arbeitsnehmer verfügt.
Geschrieben am 27.01.2009 von Grawer und Partner
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