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Neues Unterhaltsrecht – Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts für die teilzeitbeschäftigte Ehefrau auf 3 Jahre mangels fortwirkender ehebedingter Nachteile nach 9-jähriger, kinderloser Ehe – Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit
Vorschriften: §§ 1573, 1578 b II BGB
Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt gewährt keine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung.
Vielmehr trifft den Ehepartner im Hinblick auf den Grundsatz der Eigenverantwortung die Obliegenheitspflicht, nach einer gewissen Übergangszeit seine derzeitige Teilzeittätigkeit auszuweiten und einer vollschichtigen Beschäftigung nachzugehen, wenn und soweit er uneingeschränkt arbeitsfähig ist und bei gehöriger Anstrengung in der Lage wäre, bei vollschichtiger Beschäftigung in seinem erlernten Beruf oder durch eine vergleichbare Tätigkeit ein bedarfsprägendes Einkommen selbst zu erwirtschaften.
Liegen keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile vor, so ist es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unbillig, den nachehelichen Aufstockungsunterhalt länger als drei Jahre zu zahlen, insbesondere wenn das eheliche Zusammenleben nur 7 ½ Jahren gedauert hat und die kinderlos gebliebene Ehe nach insgesamt neun Jahren geschieden wurde. Da dem Ehepartner spätestens seit der Trennung bewusst war, dass er künftig für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen muss, ist es ihm zumutbar, nach einer Übergangszeit von drei Jahren seinen eigenen Unterhalt zu verdienen.
Geschrieben am 06.03.2009 von Grawer und Partner
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