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Abänderung des notariell vereinbarten nachehelichen Unterhalts
Vorschriften: §§ 1609, 1578b BGB; § 323 ZPO
Für die auf den Wegfall einer Unterhaltspflicht gerichtete Abänderung einer notariellen Vereinbarung
kommt es nach materiellem Recht darauf an, ob Veränderungen in den tatsächlichen
und/oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten sind, die eine Anpassung unter dem Gesichtspunkt
der geänderten Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gebieten. Dabei hat der Abänderungskläger
grundsätzlich alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände darzulegen und
rechnerisch darzustellen, daß sich ein Unterhaltsanspruch nicht mehr ergibt.
Soweit Kindesunterhalt in titulierter Höhe weitergezahlt worden ist, obwohl dessen Höhe wegen
der Volljährigkeit des in der Ausbildung befindlichen Kindes nunmehr zweifelhaft erscheint,
ist trotz des Grundsatzes, daß Unterhaltsansprüche so zu errechnen sind, als ob über alle Ansprüche
zugleich entschieden würde, zu erwägen, es zumindest für die Vergangenheit bei dem
entsprechenden Betrag zu belassen.
Geschrieben am 09.09.2010 von Grawert Partnerschaftsgesellschaft
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