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27.04.06 Pauschalierte Vergütung nach Kündigung des Bestellers
Vorschriften: §§ 308 Nr. 7a, 649 BGB
„Die Klausel in einem Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses
‚Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von W. Haus (= Unternehmer) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere Nachweise erbringen’
ermöglicht wirksam bei freier Kündigung des Bestellers eine pauschale Abrechnung in dieser Höhe, wenn der Unternehmer nicht daneben noch weitere Ansprüche geltend macht.“
Der Bundesgerichtshof klärt mit diesem Urteil, dass eine pauschale Vergütung für den Fall der Kündigung des Bestellers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann. Die Auslegung der Vertragsklauseln ergab, dass Kündigungen aus wichtigem Grund gerade nicht von der fraglichen Klausel umfasst sein sollten und auch Ansprüche bei Unmöglichkeit oder bei Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gemeint waren. Der Werkunternehmer konnte im vorliegenden Fall nach der Kündigung des Bestellers vor Fertigstellung des Werkes wählen, ob er die Pauschale geltend macht oder die konkrete Berechnung der Vergütung nach § 649 S. 2 BGB wählt. Nach dieser Vorschrift hat der Werkunternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch die Aufhebung des Vertrages an eigenen Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Eine Pauschale von 10 Prozent weicht nicht unangemessen davon ab, denn bei einer Abrechnung nach § 649 BGB ist neben den bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch der kalkulierte Gewinn zu erstatten. Auch kann die Pauschale nicht neben der errechneten Vergütung gefordert werden. Insgesamt gewährt die Klausel damit keine unangemessen hohe Vergütung im Sinne des § 308 Nr. 7a BGB.
Geschrieben am 16.06.2008 von Kanzlei Grawert Schöning und Partner
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