20.10.05 Kündigungsmöglichkeit nach § 6 Nr. 7 VOB/B

(Urteil des BGH vom 20.10.2005, VII ZR 190/02)

Vorschrift: § 6 Nr. 7 VOB/B

„Die Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann auch diejenige Vertragspartei er­klä­ren, aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bau­aus­füh­rung herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Ver­trag nicht zuzumuten ist. (Bestätigung von BGH VII ZR 363/02 vom 13.05.2004)“

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil klargestellt, dass eine Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B bei einer Unterbrechung der Bauausführung von mehr als drei Monaten jeder Ver­trags­par­tei zusteht. Es kommt für das Kündigungsrecht nicht darauf an, aus wessen Ri­si­kos­phä­re die Ursache für die Unterbrechung herrührt oder wer diese verschuldet hat. Ent­schei­dend ist nur, ob es der Partei, welche die Kündigung ausspricht, auch tatsächlich un­zu­mut­bar ist, den Vertrag fortzusetzen.

Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung kann also auch für die Vertragspartei gegeben sein, wel­che die Unterbrechung der Bauausführung verschuldet hat.


Geschrieben am 16.06.2008 von Grawer und Partner
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