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20.10.05 Kündigungsmöglichkeit nach § 6 Nr. 7 VOB/B
Vorschrift: § 6 Nr. 7 VOB/B
„Die Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann auch diejenige Vertragspartei erklären, aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten ist. (Bestätigung von BGH VII ZR 363/02 vom 13.05.2004)“
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil klargestellt, dass eine Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B bei einer Unterbrechung der Bauausführung von mehr als drei Monaten jeder Vertragspartei zusteht. Es kommt für das Kündigungsrecht nicht darauf an, aus wessen Risikosphäre die Ursache für die Unterbrechung herrührt oder wer diese verschuldet hat. Entscheidend ist nur, ob es der Partei, welche die Kündigung ausspricht, auch tatsächlich unzumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen.
Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung kann also auch für die Vertragspartei gegeben sein, welche die Unterbrechung der Bauausführung verschuldet hat.
Geschrieben am 16.06.2008 von Grawer und Partner
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