20.10.05 Keine konkludente Abnahme des Architektenwerkes durch Nichtbeanstanden innerhalb einer verkürzten Verjährungsfrist

(Urteil des BGH vom 20.10.2005, VII ZR 155/04)

Vorschriften: § 640 Abs. 1 BGB a.F.; § 15 Abs. 2 HOAI

„Wenn nach den Vorstellungen der Parteien eines die Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI umfassenden Architektenvertrages für das Ende der Ob­jekt­be­treu­ung fünfjährige Ge­währ­leis­tungs­fris­ten mit den Unternehmern maßgebend sind, tatsächlich jedoch mit diesen zwei­jäh­ri­ge Gewährleistungsfristen vereinbart wur­den, liegt eine konkludente Abnahme des Ar­chi­tek­ten­werks nicht darin, dass der Besteller innerhalb der Zweijahresfrist das Ar­chi­tek­ten­werk unbeanstandet lässt.“

In dem hier entschiedenen Fall machte ein Architekt, der mit den Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt war, die Einrede der Verjährung gegenüber Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen des Auftraggebers geltend. Er argumentierte, dass der Auftraggeber in­ner­halb der mit den Handwerkern vereinbarten Gewährleistungsfrist von zwei Jahren das Ar­chi­tek­ten­werk nicht beanstandet habe. Darin sei eine konkludente Abnahme des Ar­chi­tek­ten­werks zu sehen.

Der BGH verwies darauf, dass man im Verhältnis zwischen dem Architekten und dem Auf­trag­ge­ber übereinstimmend davon ausgegangen sei, dass mit den Bauhandwerkern fünf­jäh­ri­ge Gewährleistungsfristen vereinbart worden waren. Die vom Architekten geschuldete Ob­jekt­be­treu­ung war also nach dem zwischen Architekt und Bauherrn geschlossenen Vertrag noch nicht beendet, obwohl die tatsächlich mit den Handwerkern vereinbarten Ge­währ­leis­tungs­fris­ten bereits abgelaufen waren.

Daher bestand nach Auffassung des Bundesgerichtshof die Haftung des Architekten fort.


Geschrieben am 16.06.2008 von Kanzlei Grawert Schöning und Partner
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