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20.10.05 Keine konkludente Abnahme des Architektenwerkes durch Nichtbeanstanden innerhalb einer verkürzten Verjährungsfrist
Vorschriften: § 640 Abs. 1 BGB a.F.; § 15 Abs. 2 HOAI
„Wenn nach den Vorstellungen der Parteien eines die Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI umfassenden Architektenvertrages für das Ende der Objektbetreuung fünfjährige Gewährleistungsfristen mit den Unternehmern maßgebend sind, tatsächlich jedoch mit diesen zweijährige Gewährleistungsfristen vereinbart wurden, liegt eine konkludente Abnahme des Architektenwerks nicht darin, dass der Besteller innerhalb der Zweijahresfrist das Architektenwerk unbeanstandet lässt.“
In dem hier entschiedenen Fall machte ein Architekt, der mit den Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt war, die Einrede der Verjährung gegenüber Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers geltend. Er argumentierte, dass der Auftraggeber innerhalb der mit den Handwerkern vereinbarten Gewährleistungsfrist von zwei Jahren das Architektenwerk nicht beanstandet habe. Darin sei eine konkludente Abnahme des Architektenwerks zu sehen.
Der BGH verwies darauf, dass man im Verhältnis zwischen dem Architekten und dem Auftraggeber übereinstimmend davon ausgegangen sei, dass mit den Bauhandwerkern fünfjährige Gewährleistungsfristen vereinbart worden waren. Die vom Architekten geschuldete Objektbetreuung war also nach dem zwischen Architekt und Bauherrn geschlossenen Vertrag noch nicht beendet, obwohl die tatsächlich mit den Handwerkern vereinbarten Gewährleistungsfristen bereits abgelaufen waren.
Daher bestand nach Auffassung des Bundesgerichtshof die Haftung des Architekten fort.
Geschrieben am 16.06.2008 von Kanzlei Grawert Schöning und Partner
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