14.12.05 Fälligkeit und Verjährung des Anspruchs aus einer Gewährleistungsbürgschaft

(Urteil des OLG Köln vom 14.12.2005, 11 U 109/05)

Vorschriften: §§ 199, 765 BGB; § 13 Nr. 5 VOB/B

" (...)

2. Zur Frage, ob die Verjährung einer Bürgschaft mit der Fälligkeit der Haupt­schuld oder erst mit einer Leistungsaufforderung des Gläubigers an den Bürgen (In­an­spruch­nah­me) zu laufen beginnt.

3. Im Falle einer Gewährleistungsbürgschaft tritt der Sicherungsfall in der Regel erst ein, wenn der Gewährleistungsanspruch in eine Geldforderung über­ge­gan­gen und diese Forderung fällig geworden ist. Die Verjährung der Bürgschaft be­ginnt in diesem Fall jedenfalls nicht zu laufen, solange der Auftraggeber den Auf­trag­neh­mer auf Mängelbeseitigung in Anspruch nimmt."

Das OLG Köln hat sich in diesem Urteil mit der Frage auseinander gesetzt, wann die Bürg­schafts­for­de­rung fällig wird und wann sie dementsprechend verjährt.

Der Bürge hatte sich auf Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen. Dem stimmte das OLG Köln nicht zu. Denn die Verjährung läuft ab Eintritt der Fälligkeit der Bürgschaft, und diese war nach Auffassung des OLG noch nicht gegeben.

Das OLG begründete seine Auffassung damit, dass es sich um eine Ge­währ­leis­tungs­bürg­schaft handelte. Gewährleistungsbürgschaften seien in der Regel so auszulegen, dass der Si­che­rungs­fall erst eintritt, wenn ein auf Geldzahlung gerichteter Gewährleistungsanspruch ent­steht. Der fällige Anspruch auf Mängelbeseitigung reiche also für das Fälligwerden der Bürg­schafts­for­de­rung nicht aus. Allein die Aufforderung zur Mängelbeseitigung und der Ab­lauf der hierfür gesetzten Frist berechtigen den Bauherrn nicht zur Inanspruchnahme aus der Bürgschaft. Ohne Konkretisierung, das heißt, Bezifferung eines etwaigen Anspruches auf Kostenvorschuss, sei die Bürgschaftsforderung nicht fällig geworden.


Geschrieben am 16.06.2008 von Kanzlei Grawert Schöning und Partner
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