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10.11.05 Verhältnismäßigkeit des Nachbesserungsverlangens bei erheblichem Aufwand
Vorschriften: § 635 Abs. 3 BGB; § 13 Nr. 6 VOB/B
„Ein Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht (...).“
Der Bundesgerichtshof hatte sich in diesem Fall mit der Frage zu befassen, wann der Bauunternehmer nach § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB bzw. § 13 Nr. 6 VOB/B die Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern kann.
Die Regel lautet, dass eine Unverhältnismäßigkeit nur dann vorliegt, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an der mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher, unangemessener Aufwand für die Nachbesserung gegenübersteht.
Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil aus, dass schon das objektiv berechtigte Interesse des Bestellers an der Beseitigung der Mängel ausreicht, so etwa wenn die gewählte, mangelhafte Ausführungsart dauerhaft die Funktionstauglichkeit der Werkleistung beeinträchtigt. Auf den Sanierungsaufwand allein darf der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht gestützt werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat, ob er sich also z.B. bewusst für eine andere als die vertraglich geschuldete Ausführung entschieden hat.
Für die Ermittlung der Unverhältnismäßigkeit ist also nicht einfach der Nachbesserungsaufwand mit den zugehörigen Vertragspreisen zu vergleichen. Ebenso wenig kann das Preis-Leistungs-Verhältnis als solches allein ausschlaggebend sein.
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