10.11.05 Verhältnismäßigkeit des Nachbesserungsverlangens bei erheblichem Aufwand

(Urteil des BGH vom 10.11.2005, VII ZR 64/04)

Vorschriften: § 635 Abs. 3 BGB; § 13 Nr. 6 VOB/B

„Ein Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für die Män­gel­be­sei­ti­gung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes In­te­res­se des Auf­trag­ge­bers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht (...).“

Der Bundesgerichtshof hatte sich in diesem Fall mit der Frage zu befassen, wann der Bauunternehmer nach § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB bzw. § 13 Nr. 6 VOB/B die Mängelbeseitigung we­gen un­ver­hält­nis­mä­ßig hoher Kosten verweigern kann.

Die Regel lautet, dass eine Unverhältnismäßigkeit nur dann vorliegt, wenn einem objektiv ge­rin­gen Interesse des Bestellers an der mangelfreien Vertragsleistung ein ganz er­heb­li­cher, un­an­ge­mes­se­ner Aufwand für die Nachbesserung gegenübersteht.

Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil aus, dass schon das objektiv berechtigte In­te­res­se des Bestellers an der Beseitigung der Mängel ausreicht, so etwa wenn die gewählte, man­gel­haf­te Ausführungsart dauerhaft die Funktionstauglichkeit der Werkleistung be­ein­träch­tigt. Auf den Sanierungsaufwand allein darf der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht gestützt wer­den. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß der Un­ter­neh­mer den Man­gel verschuldet hat, ob er sich also z.B. bewusst für eine andere als die ver­trag­lich geschuldete Aus­füh­rung entschieden hat.

Für die Ermittlung der Unverhältnismäßigkeit ist also nicht einfach der Nach­bes­se­rungs­auf­wand mit den zugehörigen Vertragspreisen zu vergleichen. Ebenso wenig kann das Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis als solches allein ausschlaggebend sein.

Geschrieben am 16.06.2008 von Kanzlei Grawert und Partner
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