Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Freiwilligkeitsvorbehalts im vorformulierten Arbeitsvertrag in Bezug auf Sonderzahlungen

BAG, Urteil vom 30.07.2008 – 10 AZR 606/07 = NJW 2008, 3592 ff.

Vorschriften: § 23 I AGBG; § 72 V ArbGG; §§ 151, 154, 157, 242, 205, 305 c II, 306, 307, 308 Nr. 4, 611 I, 612 I, 614 S.2 BGB; §§ 4a S.1, 12 EFZG; §§ 547 Nr.1 ZPO

Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet, benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen, solange er dem Transparenzgebot nach § 307 I 2 BGB entspricht, also für den Arbeitnehmer klar und verständlich ist.
Der Umstand, dass die monatlich zu zahlende Leistungszulage nach der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (25. April 2007 - 5 AZR 627/06) nicht wirksam mit einem jeden Rechtsanspruch ausschließenden Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden werden kann, zwingt nicht dazu, dies auch bei Sonderzahlungen anzunehmen, die ausschließlich eine zusätzliche Vergütung des Arbeitnehmers bezwecken. Auf den Zweck der Sonderleistung kommt es nicht an. Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderleistungen sind daher auch dann statthaft, wenn sie der zusätzlichen Vergütung der während des Bezugszeitraums geleisteten Arbeit dienen.
Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.

Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 III 1 BGB sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, d.h. auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die auf Grund ergänzender Auslegung nach den §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten.

(Das Urteil im Volltext auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts)


Geschrieben am 13.01.2009 von Kanzlei Grawert und Partner
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